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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / b) Besonderheiten beim überlebenden Zugewinn-Ehegatten

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 35

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann ebenfalls zu einer Verschiebung der Erbquoten und folglich zu einer Veränderung der Pflichtteilsquoten führen. Dies hat seine Ursache in den besonderen Regelungen zum Erbrecht des überlebenden Ehegatten einer Zugewinn-Ehe.[157] Sedes materiae ist § 1371 BGB. Grundsätzlich sieht § 1371 Abs. 1 BGB eine pauschale Abgeltung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche im Erbfall vor, und zwar durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils nach § 1931 BGB um ¼ (des Nachlasses).[158] Diese sog. erbrechtliche Lösung setzt voraus, dass der überlebende Ehegatte gesetzlicher oder testamentarischer Erbe des Erblassers geworden ist oder ihm wenigstens ein Vermächtnis hinterlassen wurde. Auf den tatsächlichen Umfang eines etwaigen Zugewinns bzw. darauf, ob oder wer diesen erzielt hat, kommt es bei der erbrechtlichen Lösung nicht an; sie ist von den konkreten Vermögenverhältnissen losgelöst. Auch auf die Dauer der Ehe kommt es nicht an.[159]

 

Rz. 36

Ist der überlebende Ehegatte enterbt (und erhält er auch kein Vermächtnis), sieht § 1371 Abs. 2 BGB eine Abwicklung nach den güterrechtlichen Vorgaben vor.[160] Der Zugewinnausgleich wird so bewirkt wie im Falle der Scheidung. Eine Erbteilserhöhung findet dann nicht statt (güterrechtliche Lösung).

Der überlebende Ehegatte ist allerdings an die Vorgaben des § 1371 Abs. 1 BGB (erbrechtliche Lösung) nicht gebunden; er hat vielmehr ein Wahlrecht (Abs. 3), kraft dessen er das ihm Hinterlassene (Erbteil, Vermächtnis) ausschlagen, sich also wie ein enterbter Ehegatte stellen kann, um dann den konkreten Zugewinnausgleich zu verlangen.[161] Daneben billigt ihm § 1371 Abs. 3 BGB den Pflichtteil aus dem (nicht erhöhten) gesetzlichen Erbteil zu, und zwar auch für den Fall, dass dieser nach den pflichtteils...

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