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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomil ... / b) Finanzierung und Kreditsicherheiten

Prof. Dr. Christian Armbrüster
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Rz. 118

Mit Darlehensverträgen ist die notarielle Praxis insbesondere im Zusammenhang mit Grundpfandrechten befasst. Die Bestellung von Grundpfandrechten bedarf im Falle des § 800 ZPO der Beurkundung, sonst wegen § 29 GBO der Unterschriftsbeglaubigung. Der Darlehensvertrag als solcher bedarf dagegen auch verfahrensrechtlich keiner notariellen Form (zum Schriftformerfordernis beim Verbraucherdarlehensvertrag siehe § 492 BGB). Befinden sich aber Darlehensvertrag und Grundpfandrechtsbestellung in derselben Urkunde, so erstreckt sich die Belehrungspflicht des Notars auch auf das Darlehen. Dies gilt auch dann, wenn – wie in der Mehrzahl der Fälle – der Darlehensvertrag mit einer Bank geschlossen wird. Der Notar darf sich nicht darauf verlassen, dass die Angelegenheit zwischen den Beteiligten und der Bank bereits abschließend besprochen ist. Die Verbindung von Darlehen und Grundpfandrechtsbestellung beruht zwar oft auf den Formularen von Banken, und meist ist der Notar auch den Banken gegenüber tatsächlich an diese Formulare gebunden. Er hat nicht die Möglichkeit, daran etwas zu ändern, ohne die Abwicklung des Kreditgeschäfts zu gefährden. Diese Tatsache schränkt aber die Belehrungspflicht des Notars nicht ein. Der Notar darf sich nicht zum einseitigen "Erfüllungsgehilfen" der Bank machen.

 

Rz. 119

Der Notar ist nicht verpflichtet, Personen, die mit ihm nicht in Verbindung getreten sind, zu belehren (siehe Rdn 49). Lehnt er etwa – aus welchen Gründen auch immer – die Beurkundung der Abtretung einer Grundschuld ab, muss er den in Aussicht genommenen Zessionar hierüber nicht informieren.[402] Der Notar ist grds. auch nicht verpflichtet, einen Beteiligten auf die unzureichende Werthaltigkeit von eingeräumten Sicherheiten hinzuweisen. Zugleich darf er nicht allein wegen unzureichende...

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