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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Sch ... / 1 Allgemeines

Dipl.-Finanzwirt Jörg Ramb
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Rz. 1

Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind zeitliche Bezüge und Vorteile aufgrund eines dinglichen oder schuldrechtlichen Anspruchs.

Nutzungsrecht ist z. B. der Nießbrauch, also das Recht, die Nutzungen eines bestimmten Gegenstandes zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Beim sog. Vorbehaltsnießbrauch behalten sich Eltern bei der Übertragung von Vermögenswerten (z. B. Grundstücke) auf ihre Kinder i. R. einer vorweggenommenen Erbfolge den Nießbrauch vor. Während die Vermögenssubstanz übertragen wird, sichern sich die Eltern aber weiterhin zur eigenen Versorgung die aus dem übertragenen Vermögenswert resultierenden Nutzungen (§ 100 BGB). Demgegenüber dient der sog. Zuwendungsnießbrauch typischerweise der Versorgung einer dem Zuwendenden nahestehenden Person (z. B. Ehepartner oder Kind). Der mit dem Nießbrauch belastete Vermögenswert wird nicht an den mit dem Nießbrauch Begünstigten übertragen, sondern hieran lediglich ein Nießbrauchrecht eingeräumt. Bewertungsrechtlich ist es unerheblich, ob es sich um einen Vorbehalts- oder Zuwendungsnießbrauch handelt; das Gleiche gilt für das Wohnungsrecht (nach § 1093 BGB das Recht, eine Immobilie zu bewohnen, ohne Eigentümer zu sein). Das Erbbaurecht (i. d. R. Grundvermögen) stellt auch ein Nutzungsrecht dar, wird aber nach "eigenen" Vorschriften bewertet (§§ 192 bis 194 BewG).

Ein Recht auf wiederkehrende Leistungen (Bezüge in Geld oder Geldeswert für eine gewisse zeitliche Dauer) liegt z. B. vor bei einem Rentenbezugsrecht (Leib- und Zeitrenten) vor. Renten sind laufende Bezüge in Geld oder Geldeswert, auf die der Empfänger eine gewisse Zeitdauer einen Anspruch hat, sodass die periodisch wiederkehrenden Bezüge auf einem einheitlichen Stammrecht (Rentenrecht) beruhen und dessen Früchte darstellen. Ein bewertungsfähiges Rentenrecht ist au...

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