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Pauschallandwirt und Verarbeitungstätigkeit

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

Die Herstellung von Fruchtjoghurt unter händischer Beimischung zugekaufter Fruchtmischungen ist eine Verarbeitungstätigkeit eines Milchbauern, so dass die Lieferung des Fruchtjoghurts der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt.

 

Normenkette

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG, Art. 295 Abs. 2 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Landwirtin. Mit ihren Milchkühen produzierte sie ca. 650.000 Liter Milch, von denen sie ca. 10.000 Liter für ihre Joghurtproduktion verwendete. Dabei stellte sie in den Streitjahren 2008 und 2009 auch Fruchtjoghurt her, indem sie den von ihr hergestellten Joghurt mit zugekauften Fruchtmischungen vermischte. Der so hergestellte Fruchtjoghurt verfügte über einen Fruchtanteil von 14 %. Die Klägerin sah in dem von ihr hergestellten Fruchtjoghurt ein landwirtschaftliches Erzeugnis, dessen Lieferung sie nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG versteuerte. Demgegenüber ging das FA davon aus, dass der Fruchtjoghurt als Erzeugnis einer sog. zweiten Verarbeitungsstufe anzusehen sei und daher kein landwirtschaftliches Erzeugnis vorliege. Das FG gab ihrer Klage statt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.5.2017, 5 K 160/15, Haufe-Index 9534796, EFG 2017, 1483).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Das FG habe zutreffend entschieden, dass die Klägerin zur Anwendung von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf den von ihr gelieferten Fruchtjoghurt berechtigt sei.

 

Hinweis

1. Der BFH legt in ständiger Rechtsprechung § 24 Abs. 1 UStG richtlinienkonform entsprechend Art. 295 ff. MwStSystRL aus. Für die Frage, ob ­die Lieferung verarbeiteter Gegenstände der ­Sonderregelung unterliegt, ist Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL zu berücksichtigen. Den landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind danach die Erzeugnisse gleichgestellt...

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