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Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

Georg Schmitt
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Leitsatz

Das Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht reicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 EStG nicht für die Annahme einer "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG aus. Eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die den Angehörigen, für die er keinen Anspruch auf Kindergeld (mehr) besitzt, unentgeltlich überlassene Wohnung gleichzeitig auch einem einkommensteuerlich gem. § 32 EStG zu berücksichtigendem Kind unentgeltlich zu Wohnzwecken zur Verfügung stellt.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer einer 4-Zimmer-Wohnung, welche er an seine 3 Kinder zur Nutzung überließ. Da zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre lagen, ergab sich nach Auffassung des Finanzamtes ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG. Unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vertrat der Kläger die Auffassung, dass wegen der als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu beurteilenden Überlassung der Wohnung an die Kinder ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nicht vorliege. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur dann anzunehmen sei, wenn die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) unentgeltlich zur Nutzung überlassen werde. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt, da die Wohnung auch anderen unterhaltsberechtigten Personen zur gemeinsamen Nutzung überlassen worden sei.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG reicht allein das Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 EStG für die Annahme einer "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" nicht aus. Auch aus der Bezugnahme auf § 4 Satz 2 EigZulG, der eine Nutzung zu eigen...

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