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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 3a Anspr ... / 3.2 Erstattungsmodalitäten

Cornelius Neumann-Redlin
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Rz. 18

Die Erstattung der Kosten nach § 3a Abs. 2 Satz 1 EFZG ist vom Arbeitgeber zu beantragen, erfolgt also nicht etwa automatisch.

 

Rz. 19

Nach § 3a Abs. 2 Satz 6 EFZG hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

 
Hinweis

Der Arbeitgeber hat in der Regel keine Kenntnis von der Spende und dem Erstattungsanspruch nach Absatz 2, weil die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine entsprechende Mitteilung vorsieht. Deshalb ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht nachkommt. Solange der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nachkommt, dürfte dem Arbeitgeber hinsichtlich der Entgeltfortzahlung ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 BGB zustehen. Dafür spricht, dass eine Spende nach § 3a EFZG regelmäßig mit entsprechenden Vorbereitungs- und Antragszeiten verbunden ist und dem Arbeitnehmer die allgemeinen Versicherungsdaten vorliegen, sodass er die notwendigen Informationen rechtzeitig liefern kann.[1]

 

Rz. 20

Zu den erforderlichen Angaben wird man etwa die Dauer der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende, die Angabe des zur Erstattung verpflichteten Trägers des Spendenempfängers und die Mitteilung des Ordnungsmerkmals der Krankenkasse des Spendenempfängers zählen können.[2]

[1] ErfK/Reinhard, 25. Aufl. 2025, § 3a EFZG, Rz. 8; ausführlich Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3a EFZG, Rz. 40 ff., der dem Arbeitgeber bei Verstößen gegen § 3a Abs. 2 Satz 6 EFZG analog § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 EFZG ein vorübergehendes bzw. dauerndes Leistungsverweigerungsrecht einräumen will.
[2] Vgl. das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene vom 25.9.2015 zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut ...

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