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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 1 Anwendungsbereich

Dr. Nina Springer
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 1 Abs. 1 beschreibt den sachlichen Anwendungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG): Das Gesetz regelt die Zahlung von Arbeitsentgelt an gesetzlichen Feiertagen sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit im Fall von Krankheit und für gesetzliche Feiertage. In § 1 Abs. 2 ist der persönliche Anwendungsbereich definiert, der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) sowie die zur Berufsbildung Beschäftigten umfasst.

Durch das EFZG[1] wurde erstmals eine bundesweit einheitliche Regelung der Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen und im Krankheitsfall geschaffen und die bis dahin geltenden Vorschriften (z.B. § 616 Abs. 2, 3 BGB; §§ 1-8 LFZG, § 133 c GewO, §§ 115a-115e AGB-DDR im Beitrittsgebiet) in einem Gesetz zusammengefasst.[2] Hintergrund dieser Reformierung waren insbesondere die bis dahin bestehende und vor dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung[3] problematische Ungleichbehandlung bestimmter Arbeitnehmergruppen, vor allen Dingen der Gruppen der Arbeiter und Angestellten[4] und die Notwendigkeit der Angleichung der Rechtslage in den alten und den neuen Bundesländern sowie europarechtliche Vorgaben zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Arbeitsentgelts (mittelbare Diskriminierung[5]). Ziel des Gesetzgebers war es, durch die Neuregelung mehr Transparenz, Rechtssicherheit und Praktikabilität für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erreichen.[6]

 

Rz. 2

Das EFZG hat seit seinem Inkrafttreten 1994 in den vergangenen Jahren mehrfach wesentliche Änderungen erfahren. Durch das "Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz" vom 25.9.1996[7] wurde u.a. der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmer von 100 % auf 80 % de...

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Entgeltfortzahlungsgesetz / § 1 Anwendungsbereich
Entgeltfortzahlungsgesetz / § 1 Anwendungsbereich

  (1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im ...

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