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Moench/Weinmann, ErbStG § 15 Steuerklassen

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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1 Einteilung der Erwerber in 3 Steuerklassen (Abs. 1)

 

Rz. 1

Das ErbStG und das darin umgesetzte Prinzip einer Erbanfallsteuer sind von dem Grundsatz geprägt, dass über die Höhe der Steuer, die ein Erwerber schuldet, nicht nur der Wert seiner steuerpflichtigen Bereicherung, sondern auch sein persönliches Verhältnis zum Erblasser oder Schenker entscheiden soll. Das persönliche Verhältnis bestimmt sich hauptsächlich - aber nicht ausschließlich – nach der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen diesen Personen. Die Erwerber werden nach diesem Verhältnis in 3 Steuerklassen eingereiht. Wird eine Schenkung erst nach dem Tode des Schenkers ausgeführt, bleibt für die Festsetzung der Schenkungsteuer gleichwohl das Verhältnis des Schenkers zum Beschenkten maßgebend.[1]

Aus der Steuerklassenzugehörigkeit folgen unmittelbar die Höhe der persönlichen Freibeträge (§§ 16 und 17 ErbStG) und der anzuwendende Steuertarif (§ 19 ErbStG). Daraus ergibt sich eine "doppelte Progression", bei der mit abnehmender verwandtschaftlicher Nähe die Freibeträge geringer ausfallen und die Steuersätze steigen. Die Steuerklassen wirken sich zusätzlich bei der Befreiung für Hausrat und andere körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und bei der Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG) aus. Nur dann, wenn begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b ErbStG übergeht, tritt das Verwandtschaftsprinzip im Hinblick auf den Steuertarifsätze hinter eine Art Meistbegünstigungsprinzip für solches Vermögen zurück (vgl. § 19a ErbStG). Sind die Erben noch nicht ermittelt und benannt, ist eine Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben zulässig, wenn hinreichend Zeit zur Verfügung stand, die Erben zu ermitteln. Die Besteuerungsgrundlagen sind in diesem Fall zu schätzen.[2] Zu den zu schätzenden Besteuerungsgrundlagen gehören die A...

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