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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG Überb ... / 150. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum u Beschäftigung v 26.04.2006, BGBl I 2006, 1091

Dr. Horst Bitz
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Rn. 170

Stand: EL 72 – ET: 11/2006

Mit dem Gesetz sollen Liquiditätsvorteile für kleinere und mittelständische Unternehmen gewährt und für private Haushalte neue Beschäftigungsmöglichkeiten mit steuerlicher Förderung geschaffen werden. Im Einzelnen:

-

§ 4f, § 9 Abs 5 S 1 EStG: Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre

Wie WK o BA sind nunmehr Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des StPfl gehörenden Kinds (leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind, Nichtenkelkind) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres begünstigt, die wegen einer Erwerbstätigkeit anfallen (bzw wenn das Kind wegen vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen außerstande ist, sich selbst finanziell zu unterhalten). Wegen Einzelheiten betreffend des Inhalts der berücksichtungsfähigen Betreuungskosten Hinweis auf Tausch/Plenker, DB 2006, 800, 803. Der Höhe nach sind 2/3 der Aufwendungen, höchstens EUR 4 000 je Kind abziehbar. Das nicht abziehbare Drittel wird als nicht durch die Erwerbstätigkeit verursacht, dh privat mit veranlasst, unterstellt. Als Erwerbstätigkeit gelten auch sog "Minijobs". Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide Elternteile erwerbstätig sein (gilt auch bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften). Zum Abzug berechtigt ist der Elternteil, der die Aufwendungen getragen hat, ansonsten je hälftig. Noch nicht geklärt ist, ob Kinderbetreuungskosten eventuell aufgesplittet und den zutreffenden Einkunftsarten zugeordnet werden müssen: hier wird ggf eine ergänzende Regelung im Gesetz- oder Erlasswege abgewartet werden müssen.

Der Nachweis muss durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.

Die zusätzliche Inanspruchnahme der Steuerermäßigung von haushalts...

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