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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6a ... / 1. Handelsbilanz

Prof. Dr. Reinhold Höfer
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Rn. 18

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Für sog Altzusagen, dh Pensionszusagen (zum Begriff s Rn 24ff), die vor dem 01.01.1987 erteilt worden sind, besteht gemäß Art 28 Abs 1 S 1 EGHGB weiterhin ein Passivierungswahlrecht. Es gilt auch für die Erhöhungen von Altzusagen, die nach dem 31.12.1986 vereinbart worden sind. Ist von einer KapGes aufgrund des Passivierungswahlrechts für Altzusagen in der HB keine oder keine vollständige Pensionsrückstellung gebildet worden, hat sie gemäß Art 28 Abs 2 EGHGB die entsprechenden Fehlbeträge im Anhang zur Bilanz in "einem Betrag" anzugeben.

 

Rn. 19

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Für sog Neuzusagen, dh Pensionszusagen (zum Begriff s Rn 24ff), die nach dem 31.12.1986 erteilt worden sind, gilt dagegen die allgemeine Passivierungspflicht gemäß § 249 Abs 1 S 1 HGB auch in der StB (Höfer/Veit/Verhuven, Kap 2 Rz 17ff (Januar 2023)). Die Passivierungspflicht für Neuzusagen besteht sowohl für laufende Pensionen als auch für unverfallbare und verfallbare Pensionsanwartschaften (Höfer in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 5. Aufl, § 249 HGB Rz 640).

 

Rn. 19a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Pensionsrückstellung richtet sich für Neu- und Altzusagen seit dem Inkrafttreten des BilMoG (idR für Wj ab 2010) nach den neuen Bewertungsregeln des § 253 Abs 1 S 2 HGB iVm Abs 2. Dabei wird häufig die "projected unit credit method" (PUC-Methode) angewandt. Sie unterscheidet sich von dem steuerlichen Teilwert lt § 6a Abs 3 EStG dadurch, dass

(1) der in dem jeweiligen Wj erdiente Teil der Altersversorgung mit seinem Barwert der Pensionsrückstellung zugeführt wird,
(2) bei gehaltsabhängiger Altersversorgung vermutete künftige Gehaltssteigerungen bei der Bewertung der Pensionsverpflichtung berücksichtigt werden, wenn sie die erdiente Altersversorgung nach dem Bilanzstichtag...

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