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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 62 ... / 1. Vereinbarkeit mit dem Europarecht

Hartmut Pust
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Rn. 150

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Durch die Regelung in § 62 Abs 1a EStG wird für EU/EWR Ausländer für den Zeitraum der ersten 3 Monate nach einer Wohnsitznahme im Inland bzw der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ein grundsätzlicher Leistungsausschluss bestimmt. Von diesem Grundsatz besteht nach § 62 Abs 1a S 2 EStG eine Ausnahme für zugezogene Personen, die Einkünfte aus einer Tätigkeit als ArbN oder Selbstständiger erzielen.

Nach den Ausführungen in der BT-Drs 19/8691, 64 soll durch den Leistungsausschluss sichergestellt werden, dass Kindergeld nur an diejenigen zugezogene Personen gezahlt wird, die wirtschaftlich aktiv sind und zB von ihrer ArbN-Freizügigkeit Gebrauch machen. Nicht begünstigt würden Personen, die für eine Erwerbstätigkeit nicht zur Verfügung stünden oder lediglich zur Arbeitsuche eingereist seien und deshalb kaum ausreichend in den Arbeitsmarkt oder in das System der sozialen Sicherheit in Deutschland integriert seien. Eine Gefährdung des Systems der sozialen Sicherheit in Deutschland solle vermieden werden, da vom Kindergeld eine nicht beabsichtigte Anreizwirkung für einen Zuzug aus anderen Mitgliedsstaaten der EU ausgehe.

Zur Unionskonformität der Regelung verweist die BT-Drs darauf, dass ein Mitgliedsstaat gem Art 24 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG – abweichend vom Gleichbehandlungsgebot des Art 24 Abs 1 der Richtlinie 2004/38/EG – Leistungsausschlüsse für Sozialhilfe vorsehen könne. Das Kindergeld sei zwar unionsrechtlich eine Familienleistung iSd Art 3 Abs 1 Buchst j iVm Art 1 Buchst z der VO (EG) Nr 883/2004, da es sich um eine Geldleistung – unabhängig von einer Hilfebedürftigkeit – zum Ausgleich von Familienlasten handele.

Bei geringem oder gar keinem Einkommen diene das Kindergeld jedoch nicht der gebotenen steuerlichen Freis...

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