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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6 B ... / Verwaltungsanweisungen:

Jürgen Dräger, Tobias Müller
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R 4.2 Abs 5 EStR 2012 und H 4.2 Abs 5 EStH 2024;

Gleichlautende Ländererlasse v 05.06.2013, BStBl I 2013, 734 (Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen).

 

Rn. 527

Stand: EL 188 – ET: 04/2026

  • Alarmanlage, BFH BStBl II 1993, 544; anders (Betriebsvorrichtung) bei Einbruchsmeldeanlage einer Bank (BFH BFH/NV 1999, 360);
  • Bäder und Duschen eines Hotels, BFH BStBl II 1982, 782; aber s Rn 528;
  • Beleuchtungsanlagen, BFH BStBl II 1988, 440, mit Ausnahme von Spezialbeleuchtungsanlagen, die nicht zur Gebäudebeleuchtung erforderlich sind;
  • Be- und Entlüftungsanlagen, BFH BStBl II 1974, 429 betreffend Möbelaufbewahrung, bestätigt durch BFH v 28.06.2002, III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474; uU bei Frisörsalon (BFH v 09.08.2001, III R 43/98, FR 2002, 228 mit Anm Greite);
  • Blockheizkraftwerke gehören zu den unselbstständigen Gebäudebestandteilen, wenn sie neben der Beheizung und Warmwasserversorgung des Gebäudes auch der Stromerzeugung dienen, mithin in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um ein eigengenutztes oder vermietetes Gebäude des BV oder PV handelt (vgl OFD NRW v 13.01.2016, S 2130–2011/0003-St 146);
  • Fußbodenbelag (Parkett, Teppichboden), der fest auf dem tragenden Gebäudeteil verlegt ist (FG Berlin EFG 1974, 62 rkr; BMF v 05.05.1977, BStBl I 1977, 250 Rz 24);
  • Garagen bei Wohngebäuden stellen kein einheitliches WG dar und sind mit dem Gebäudeteil gemeinsam zu beurteilen, mit welchem sie in einem einheitlichen Funktionszusammenhang stehen (BFH v 22.09.2005, BStBl II 2006, 169 sowie BFH v 10.10.2017, X R 1/16, BStBl II 2018, 181). Im letztgenannten Urt hat der BFH klargestellt, dass es für diese Beurteilung auf den Raum als Ganzes und kleinste Einheit ankommt, davon zu unterscheiden ist die Frage,...

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