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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6 B ... / b) Herstellungszeitraum

Dr. Katrin Dorn, Dr. iur. Nils Petersen
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Rn. 267

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Die Anschaffung ist begrifflich – mit Ausnahme des Tatbestandsmerkmals der Versetzung in Betriebsbereitschaft – zeitpunktbezogen (s Rn 153). Demgegenüber ist die Herstellung eher im Rahmen eines Zeitraumes zu verstehen. Deshalb kann sich ein Herstellungsprozess über ein oder mehrere Bilanzstichtage hinweg erstrecken, was bei einer Anschaffung nur in Ausnahmefällen möglich ist.

 

Rn. 268

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Jeder Herstellungsprozess beginnt dabei mit mehr oder weniger umfangreichen Planungen (s Rn 268, 433f), Kalkulationen etc (aA FG München EFG 2001, 135; BFH X R 66/00), wobei dieses Urt zu einem Sonderfall erging, in welchem die Höhe der Abschreibung des angeschafften Gebäudes v tatsächlichen Beginn der Herstellung abhängig war. In diesem Zusammenhang entschied der BFH, dass der "Beginn der Herstellung" (Beginn der Bauarbeiten) iSd § 52 Abs 14 S 3 EStG 1992 iVm § 10e EStG 1992 des v StPfl angeschafften Objekts nicht schon im Abstecken der Grundfläche der baulichen Anlage, der Feststellung ihrer Höhenlage (sog Schnurgerüsterstellung), dem Abschieben des Humus und in der Abnahme des Schnurgerüsts, sondern erst in dem In-Gang-Setzen der eigentlichen Bauarbeiten, insb im Beginn der Ausschachtungsarbeiten, zu sehen ist, bei Auftragsfertigung aber nicht vor Erteilung des Auftrags. In diesem Augenblick setzt der Herstellungsprozess ein, also durchaus geraume Zeit vor dem "körperlichen" Beginn.

Bei diesen Planungskosten etc handelt es sich kostenrechnungstechnisch um Einzelkosten, Gemeinkosten gehören in dieser Phase der Herstellung nicht zu den HK (Schubert/Hutzler in Beck-BilKo, § 255 HGB Rz 310, 13. Aufl mit Hinweis auf aA). Speziell bei Auftragsfertigung, zB Anlagenbau, entstehen durchaus umfangreiche Sondereinzelkosten des Vertriebs (zB...

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