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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 50d ... / A. Hintergrund und Zweck der Regelung

Dr. Barbara Zuber
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Rn. 225

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Der durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen – AmtsHRLÄndUG – vom 20.12.2016 (BGBl I 2016, 3000) eingefügte § 50d Abs 12 EStG sieht vor, dass mit Wirkung vom 01.01.2017 Abfindungszahlungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses für Zwecke der DBA-Anwendung als ein zusätzliches Entgelt für frühere Tätigkeit gelten. Mit dieser gesetzlich normierten Auslegungsregel korrigiert der Gesetzgeber ein weiteres Mal die anders lautende BFH-Rspr, um befürchtete Aufkommensverluste bzw doppelte Nichtbesteuerungen im Falle von Abfindungen zu vermeiden (BT-Drs 18/10506, 78).

Der BFH hatte zuvor in ständiger Rspr zu sog Wegzugsfällen entschieden, dass das Besteuerungsrecht für Entlassungsentschädigungen abkommensrechtlich nicht dem vormaligen Tätigkeitsstaat, sondern nur dem Wohnsitzstaat zusteht (zuletzt BFH vom 10.06.2015, BStBl II 2016, 326 mwN). Begründet wurde dies damit, dass nach dem Wortlaut eines dem Art 15 Abs 1 OECD-MA entsprechenden Abkommens ein Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates nur dann gegeben sei, wenn ein Entgelt kausal für die Erbringung der Arbeitsleistung gezahlt wird.

Entlassungsentschädigungen werden demgegenüber gerade nicht für eine im Inland oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern für den Verlust des Arbeitsplatzes und die dadurch entgangenen Einnahmen. Diese Besteuerungszuordnung sollte auch nicht durch eine mit dem anderen Vertragsstaat abgeschlossene Konsultationsvereinbarung, die durch eine Rechtsverordnung gem § 2 Abs 2 AO in innerstaatliches Recht umgesetzt worden war, geändert werden können. Insoweit bestand das Risiko, dass die mit einigen Staaten bereits existierenden Konsultationsvereinbarungen,...

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