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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 50d ... / 3. Börsenklausel (§ 50d Abs 3 S 2 Hs 2 EStG)

Dr. Barbara Zuber
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Rn. 116

Stand: EL 183 – ET: 08/2025

§ 50d Abs 3 S 2 Hs 2 EStG nimmt börsennotierte Gesellschaften von der Anwendung des § 50d Abs 3 EStG aus. Dies geschieht ausweislich der Gesetzesbegründung aus Vereinfachungsgründen, da bei einer Vielzahl von Anteilseignern die Gefahr einer Instrumentalisierung der Körperschaft für eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervorteilen nicht gegeben sein sollte (BT-Drs 19/27632, 61). Voraussetzung dazu ist jedoch, dass mit der Hauptgattung ihrer Anteile ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer staatlich anerkannten Börse stattfindet.

Die ausländische Gesellschaft kann Quellensteuerentlastungsansprüche dann ohne Prüfung der Missbrauchsvermutung des § 50d Abs 3 S 1 EStG in Anspruch nehmen. Dies entspricht nahezu wortgleich der Vorgängerregelung des § 50d Abs 3 S 5 EStG idF des BeitrRLUmsG.

 

Rn. 117

Stand: EL 183 – ET: 08/2025

Die Ausnahmeregelung für börsennotierte Gesellschaften knüpft begrifflich an die Börsenklausel des § 13 Abs 1 S 4 AStG an. Unter Hauptgattung der Anteile werden diejenigen verstanden, die das Kapital repräsentieren und idR auch Stimmrechte verleihen. Von diesen muss ein nicht unbedeutender Teil an einer anerkannten, dh durch die Aufsichtsbehörde genehmigten Börse gehandelt werden, eine bloße Notierung an der Börse und nur vereinzelte Aktienübertragungen reichen nicht aus (BMF v 22.12.2023, BStBl I 2023, Sonder-Nr 1/2023 Rz 13.1.4.2 zum AStG).

Für den Begriff der anerkannten Börse kann auf die Definition des organisierten Marktes iSd § 2 Abs 11 WpHG zurückgegriffen werden, die auf vergleichbare Märkte mit Sitz außerhalb der EU und des EWR ausgedehnt wird (s zur Vorgängerregelung BMF 24.01.2012, BStBl I 2012, 171 Tz 9.1).

 

Rn. 118

Stand: EL 183 – ET: 08/2025

Die Ausnahmeregelung für börsennotierte Gesellschaften ka...

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