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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / d) Materiality-Gedanke

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 804

Stand: EL 114 – ET: 02/2016

Aus Sicht der Bilanzierungspraxis (handels- und steuerrechtlich) handelt es sich bei – aktiven und passiven – RAP häufig um recht geringfügige Beträge. In Übereinstimmung mit FG Nds EFG 1981, 552 kann die Aktivierung (und auch Passivierung) solcher Beträge unterbleiben. Die Begründung hierfür liegt im Kriterium der Wesentlichkeit (hier Unwesentlichkeit), das der handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegung immanent ist. Die hiergegen vorgetragenen Einwendungen von Schreiber in Blümich, § 5 EStG Rz 666 können sich möglicherweise auf den Gesetzeswortlaut stützen, verkennen aber, dass die gesamte Aktiv- und Passivseite jeder Bilanz (auch StB) von unexakt ermittelten, dh nicht genau ermittelbaren, Werten durchsetzt ist. Es macht dann wenig Sinn, ausgerechnet bei unbedeutenden Posten, wie häufig den RAP, eine exakte Ermittlung der Bilanzansätze durchzuführen, nur weil sie hier (ausnahmsweise) möglich ist. Das wird dem Sinn und Zweck der Rechnungslegung nicht gerecht. ZB kann die Rückstellung für einen konkreten Gewährleistungsprozess oft nur in Millionenintervallen geschätzt und deshalb bilanziert werden, weshalb soll dann ausgerechnet der Bereich der Versicherungsprämien auf den EUR exakt gerechnet werden? S A/D/S, 6. Aufl § 250 HGB Rz 44.

 

Rn. 805

Stand: EL 114 – ET: 02/2016

In der Praxis wird häufig – durchaus als Kompromiss iRd Diskussion mit der steuerlichen Bp – für die RAP (o Teilbereiche derselben) eine Art Festwert gebildet, der über Jahre hinweg ohne nähere Berechnungen beibehalten wird. Eine Neuanpassung erfolgt dann möglicherweise iRd folgenden Bp.

 

Rn. 806

Stand: EL 114 – ET: 02/2016

vorläufig frei

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