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Niedersächsisches FG Urteil vom 02.02.1981 - IX 244/79

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Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger verpflichtet ist, die auf das Folgejahr entfallenden Prämienanteile für Gebäude-, Haftpflicht- und Kraftfahrzeugversicherungen in seiner Bilanz aktiv abzugrenzen.

Der Kläger ist Schlachtermeister. In den Bilanzen der Jahre 1970 bis 1974 – Bilanzen für frühere Jahre liegen dem Gericht nicht vor – wies der Kläger aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) von 1.200 DM für 1970 und jeweils 1.600 DM für die Jahre 1971 bis 1974 aus. Die Gewinne dieser Jahre betrugen laut Bilanz 81.599 DM, 103.210 DM, 115.275 DM, 73.455 DM und 140.837 DM. Die Bilanz per 31. Dezember 1975 mit einem Gewinn von 119.654 DM enthielt keinen aktiven RAP. In den Jahren 1976 und 1977 wies der Kläger ebenfalls keinen aktiven RAP aus.

Nach einer in der Zeit vom 1. bis 9. August 1977 beim Kläger für die Jahre 1973 bis 1975 vorgenommenen Betriebsprüfung führte der Prüfer in seinem Bericht vom 27. Oktober 1977 u.a. aus (Tz. 12):

Die auf den 31. Dezember 1975 festgestellten RAP für Versicherungsbeiträge von 1.950 DM sind nicht unerheblich und gemäß § 5 Abs. 3 EStG zu aktivieren.

Außerdem erhöhte er die „sonstigen Verbindlichkeiten” um 450 DM für anteilige Kraftfahrzeugsteuer für 1975, die erst Anfang 1976 bezahlt worden ist. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) folgte dieser Auffassung setzte durch geänderten Bescheid vom 13. April 1978, bestätigt durch Einspruchsbescheid vom 5. April 1979, die Einkommensteuer des Klägers und seiner mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau nach einem zu versteuernden Einkommensbetrag von 135.282 DM auf 52.124 DM fest.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger die Rückgängigmachung der Gewinnerhöhung um 1.950 DM begehrt. Er meint, die Grundsätze der richtigen Periodenabgrenzung dürften nicht übertrieben werden. Unter dem Gesichtspunkt der...

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