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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / b) Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 1085

Stand: EL 182 – ET: 07/2025

Der Handelsvertreter hat den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in der Bilanz des Jahres zu aktivieren, in dem das Vertragsverhältnis endet (BFH BStBl III 1965, 170; BFH BStBl II 1969, 485; BFH BStBl II 1970, 315; BFH BStBl II 1987, 570). Endet das Vertragsverhältnis zum Ende des Wj, muss der Ausgleichsanspruch deshalb noch in der Bilanz dieses Wj aktiviert werden, BFH BFH/NV 1990, 567.

 

Rn. 1086

Stand: EL 182 – ET: 07/2025

Besteht über den Ausgleichsanspruch Streit, so kommt die Aktivierung ähnlich derjenigen einer bestrittenen Schadensersatzforderung (BFH BStBl III 1964, 478) erst in der Bilanz desjenigen Jahres in Betracht, in dem der Streit endgültig beigelegt wird (FG Düsseldorf EFG 1976, 507; BFH BStBl II 1978, 497; vgl auch BFH BStBl II 1991, 213; s Rn 1230).

 

Rn. 1087

Stand: EL 79 – ET: 05/2008

Der Ausgleichsanspruch gehört stets zum laufenden Gewinn (BFH BStBl II 1977, 618), u zwar auch, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Aufgabe des Betriebs zusammenfällt (BFH BStBl II 1981, 97; 1983, 243; 1987, 570; BFH/NV 1990, 188). Das gilt auch, wenn der Handelsvertreter im Einvernehmen mit den vertretenen Unternehmern Werksvertretungen auf einen Nachfolger gegen laufende Zahlungen überträgt und laut Übergabevertrag Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB gegen den Geschäftsherrn nicht entstehen oder der Nachfolger des Handelsvertreters die vertretenen Geschäftsherren von solchen Ausgleichsansprüchen freistellt (BFH BStBl II 1991, 218).

 

Rn. 1088–1089

Stand: EL 79 – ET: 05/2008

vorläufig frei

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