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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 32d ... / 2. Tatbestand

Prof. Dr. Martin Weiss
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Rn. 250

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die Grundkonstellation der "Back-to-back-Finanzierung" in S 1 des § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst c EStG geht von einem "Dritten" – etwa einem Kreditinstitut – aus, der die zu besteuernden KapErtr schuldet (ausführlich Behrens/Renner, BB 2008, 2319, 2322; Schulz/Vogt, DStR 2008, 2189, 2194). Der von der Versagung des AbgSt-Satzes nach § 32d Abs 1 EStG betroffene StPfl ist Gläubiger dieser KapErtr. Im "Zusammenhang" (iSd Sätze 3–5) mit dieser Kapitalanlage besteht eine Kapitalüberlassung des Dritten – oder eines anderen – an einen "Betrieb des Gläubigers".

Die Regelung erfasst insoweit auch Fälle, bei denen der Schuldner der KapErtr und die Person, die das Kapital an den Betrieb des Gläubigers überlässt, verschiedene Personen sind.

 

Rn. 251

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Den Begriff des "Betriebs" wird man nach dem Sachzusammenhang nicht iSd Zinsschranke (§ 4h EStG), sondern als die Einheit definieren müssen, die der Erzielung von Gewinneinkünften nach § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG dient (§ 14 EStG; § 16 Abs 1 EStG; § 18 Abs 3 S 2 EStG). Dies ergibt sich insb aus dem Kontrast zu S 6 des § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst c EStG. Danach gelten die Sätze 2–5 auch, wenn der Gläubiger der KapErtr das überlassene Kapital zur Erzielung von (Überschuss-)Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, VuV oder sonstiger Einkünfte (§ 2 Abs 1 S 1 Nr 4, 6, 7 EStG) einsetzt.

 

Rn. 252

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Es besteht aus Sicht des Gesetzgebers in den Sachverhaltskonstellationen des S 1 des § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst c EStG die Gefahr, dass der Zinsabzug aus der Kapitalüberlassung des Dritten Einkünfte zum progressiven Steuersatz des § 32a EStG mindern könnte, während die von dem Dritten an den Gläubiger gezahlten Zinsen der AbgSt unterliegen würden. Eine parallele Regelung zur direkte...

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