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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 32 ... / A. Im ersten Grad mit dem StPfl verwandte Kinder (§ 32 Abs 1 S 1 EStG)

Hartmut Pust
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Rn. 190

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Maßgeblich für den Kindbegriff des § 32 Abs 1 S 1 EStG sind die Vorschriften des BGB über die Verwandtschaft, §§ 1589–1771 BGB. Insoweit gilt für den Zeitraum seit dem 01.07.1998 das KindschaftsreformG v 16.12.1997 (BGBl I 1997, 2942), das die statusrechtlichen Differenzierungen zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern weitgehend aufgehoben hat.

Nach § 2 Abs 8 EStG sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden, BFH v 08.08.2013, VI R 76/12, BStBl II 2014, 36.

 

Rn. 191

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Da sich der Grad der Verwandtschaft nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten richtet (§ 1589 S 2 BGB), sind Eltern und Kinder im ersten Grad verwandt, § 1589 S 3 BGB. Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat, § 1591 BGB. Vater eines Kindes ist nach § 1592 BGB der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gemäß § 1600d BGB gerichtlich festgestellt worden ist. Es kommt auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der Ehe an, vgl BFH v 19.04.2007, III R 85/03, BFH/NV 2007, 1855 zur Kindergeldberechtigung.

Das Kindschaftsverhältnis endet nicht durch die Eheschließung des Kindes; mit der Heirat tritt jedoch typischerweise ein Wechsel der Unterhaltspflicht ein, vgl BFH v 02.03.2000, VI R 13/99, BStBl II 2000, 522.

Wirkt der vermeintlich Kindergeldberechtigte nicht bei einem von der Ausländerbehörde zur Feststellung seiner Vaterschaft im ausländerrechtlichen Verfahren angeordneten DNA-Test mit, liegt darin nach FG Münster v 08.11.2007, 12 K 4311/06 Kg, EFG 2008, 764 zugleich eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im kindergeldrechtlichen Verfahren, die als Beweisver...

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