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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 32 ... / 1. Die Voraussetzungen der Übertragung

Hartmut Pust
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Rn. 930

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Bei minderjährigen Kindern (zu volljährigen Kindern s Rn 934) wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, BMF v 28.06.2013, BStBl I 2013, 845 Rz 6f; die bisherige Regelung in § 32 Abs 6 S 6 Hs 2 EStG aF war verfassungsgemäß, BFH v 27.10.2011, III R 42/07, BStBl II 2013, 194. Der Antrag ist beim Wohnsitz-FA zu stellen. Der Elternteil, der den Antrag auf Übertragung gestellt hat, kann diesen bis zur materiellen Bestandskraft des ESt-Bescheids zurücknehmen, FG BdW v 29.07.1992, 2 K 61/88, EFG 1993, 32.

Da die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gesondert in § 32 Abs 6 S 8 EStG geregelt und damit eigenständig war (vgl BT-Drs 14/1513, 15), konnte der Freibetrag bis zum VZ 2020 (s Rn 64, 901, 933) unabhängig vom Kinderfreibetrag übertragen werden, vgl zu § 32 Abs 6 S 6 Hs 2 EStG aF, BFH v 18.05.2006, III R 71/04, BStBl II 2008, 352; aA BMF v 28.06.2013, BStBl I 2013, 845 Rz 5, danach sollte die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs führen.

Die durch das StVereinfG 2011 erfolgte Neuregelung in § 32 Abs 6 S 8 EStG, die dem Wortlaut nach der Regelung in § 32 Abs 6 S 6 Hs 2 EStG aF entspricht, ist im Zusammenhang mit der Neuregelung in § 32 Abs 6 S 9 EStG zu sehen, die die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ab dem VZ 2012 an weitere Voraussetzungen knüpft, ausführlich dazu s Rn 935. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, kann den Antrag bei seinem Wohnsit...

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