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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 3 S ... / d) Steuerfreie Neuzusage bei Arbeitgeberwechsel (§ 3 Nr 55 S 1 EStG)

Dr. Peter Handzik, Dr. Martin Mues
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Rn. 2633

Stand: EL 188 – ET: 04/2026

Die Steuerfreistellung von übertragenen Altersvorsorgeansprüchen wurde notwendig, da bei der Übertragung mittels Übertragungswert nicht die Zusage selbst, sondern nur deren Wert übertragen wird und es deshalb zu einer Beendigung der bisherigen Versorgungsverpflichtung und Erteilung einer haftungsrechtlich unabhängigen wertgleichen Neuzusage kommt (§ 4 Abs 6 BetrAVG).

Durch § 3 Nr 55 S 1 EStG werden – deklaratorisch – zwei Übertragungsmöglichkeiten nach dem BetrAVG steuerfrei gestellt, nämlich

(1) die einvernehmliche Übertragung gesetzlich oder – seit dem 01.01.2018 – gem vertraglicher Vereinbarung unverfallbarer Anwartschaften gem § 4 Abs 2 Nr 2 BetrAVG und
(2) die Fortführung einer unverfallbaren Anwartschaft aufgrund eines Antrags des ArbN iSd § 4 Abs 3 BetrAVG.
 

Rn. 2634

Stand: EL 188 – ET: 04/2026

Gem § 4 Abs 2 Nr 2 BetrAVG kann der Wert einer vom ArbN erworbenen Altersversorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den neuen ArbG übertragen werden, sofern sowohl der alte als auch der neue ArbG sowie der ArbN selbst zustimmen. Geringfügig Beschäftigte und Gesellschafter-Geschäftsführer gelten ebenfalls als ArbN iSd § 3 Nr 55 EStG.

Der bisherige ArbG zahlt dem neuen ArbG den Übertragungswert iSd § 4 Abs 5 BetrAVG für die schuldbefreiende Übernahme der unverfallbaren Anwartschaft.

 

Rn. 2635

Stand: EL 188 – ET: 04/2026

§ 4 Abs 3 BetrAVG gewährt dem ArbN für nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusagen (§ 30b BetrAVG) den Anspruch, dass der Wert seiner bis dahin erworbenen Altersversorgung (Übertragungswert; § 4 Abs 5 BetrAVG) auf den neuen ArbG übertragen wird.

Voraussetzungen sind, dass der ArbN innerhalb eines Jahres nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen ArbG die Übertragung verlangt und die betriebli...

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