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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 18 ... / b) Vermögensverwaltende Tätigkeit

Georg Güroff
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Rn. 373

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Eine vermögensverwaltende Tätigkeit der Gesellschaft oder Gemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn sie auf Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (im Gegensatz zur Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung) gerichtet ist (vgl BFH BStBl II 2004, 950; 2005, 35 mwN). Das bedeutet gleichzeitig, dass Fondsgesellschaften mit originär gewerblichen Einkünften nach § 15 Abs 2 EStG nicht in den Anwendungsbereich des § 18 Abs 1 Nr 4 EStG fallen (BFH BFH/NV 2019, 746). Entsprechendes gilt nach neuerer Rsp für Gesellschaften mit aufgrund Abfärbung gewerblichen Einkünften und gewerblich geprägten Gesellschaften (§ 15 Abs 3 Nr 1 u 2 EStG); hierzu s Rn 381. Schädlich ist auch die vorrangige Ausrichtung des Fonds auf fremdfinanzierte ("händlertypische") Vermögensumschichtungen, durch die allein die FK-Kosten neutralisiert werden (BFH BFH/NV 2011, 2165).

 

Rn. 374

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Hierzu gehört nach der auf Regelung der Tätigkeiten der Private Equity und Venture Capital gerichteten gesetzgeberischen Intention (BT-Drucks 15/3336, 7) nicht nur – wie üblich – die Überlassung von Kapital zur Nutzung, sondern auch – dem zulässigen Gesellschaftszweck entsprechend – der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Anteilen an KapGes. Nur bei dieser Auslegung kann der gesetzgeberische Zweck erreicht werden, den Carried Interest der selbstständigen Tätigkeit zuzuordnen.

 

Rn. 375

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Für die Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit der Private Equity und Venture Capital wird auf den Katalog in BMF BStBl I 2004, 40 hingewiesen (s Rn 365). Hierbei ist mE jedoch davon auszugehen, dass eine gewerbliche Tätigkeit nicht schon dann vorliegt, wenn ein einzelnes Merkmal des Katalogs erfüllt ist; vielmehr kommt es auf die ...

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