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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 17 ... / VIII. Steuerverstrickung von Anteilen nach Einbringung gemäß § 17 Abs 6 EStG

Dr. jur. Lukas Karrenbrock
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A. Zielsetzung der Vorschrift

 

Rn. 416

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

§ 17 Abs 6 EStG wurde durch das SEStEG vom 07.12.2006 eingeführt. Durch diese Vorschrift soll – wie bei einbringungsgeborenen Anteilen in der Rechtslage vor dem SEStEG – erreicht werden, dass sich eine Steuerverstrickung auch nach einer Einbringung fortsetzt, wenn diese nicht unter Aufdeckung von stillen Reserven stattfindet. Im Fokus der Vorschrift liegt der Fall, dass Anteile iSd § 17 EStG oder ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil ohne Aufdeckung von stillen Reserven in eine KapGes eingebracht werden und als Gegenleistung nur so wenige Anteile an der aufnehmenden KapGes gewährt werden, dass keine Beteiligung von mindestens 1 % vorliegt. Für solche Konstellationen fingiert § 17 Abs 6 EStG für die neuen Anteile eine Beteiligung iSd § 17 Abs 1 S 1 EStG, sodass eine Veräußerung der neuen Anteile – auch wenn keine Beteiligung von mindestens 1 % vorliegt – zu einem nach § 17 Abs 1 EStG steuerbaren Gewinn (oder Verlust) führt (sog einbringungsverbundene Anteile).

 

Rn. 417

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bis zur Einführung der AbgSt mit dem UntStRefG 2008 vermied § 17 Abs 6 EStG, dass steuerbare Anteile letztlich nicht steuerbar veräußert werden konnten. Seitdem ist die Vorschrift des § 17 Abs 6 EStG mE jedoch entbehrlich, da alle Anteile an KapGes unterhalb von 1 % der AbgSt unterliegen und von § 20 EStG – wenn auch nicht mit dem Teileinkünfteverfahren, sondern mit dem pauschalen AbgSt-Satz – erfasst werden (glA Vogt in Brandis/Heuermann, § 17 EStG Rz 919 (Dezember 2022); Schneider in K/S/M, § 17 EStG Rz G 5, 282. EL). § 17 Abs 6 EStG könnte ersatzlos aufgehoben werden.

 

Rn. 418–420

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

B. Voraussetzungen

 

Rn. 421

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

§ 17 Abs 6 EStG hat kumulative und alternative Voraussetzungen. Als Anteile iSd §...

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