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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15 ... / b) Fälle der Beherrschung der Betriebs-KapGes durch die maßgebliche Personengruppe

Dr. Horst Bitz
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Rn. 320b

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Vorbemerkung

Bei der Betriebs-GmbH muss die "Personengruppe", die die Besitz-PersGes beherrscht, auch nur über eine einfache, nicht eine 75 %ige qualifizierte Mehrheit verfügen, weil die einfache Mehrheit für die Beherrschung gemäß § 47 Abs 1 GmbHG ausreichend ist (wenn dies nicht gesellschaftsvertraglich zugunsten eines qualifizierten Mehrheitsprinzips abbedungen ist: s FG Mchn vom 05.06.2003, EFG 2003, 1535 zu 2.a.

Dies deutlich klarstellend BFH vom 20.05.2021, BFH/NV 2021, 1424 Rz 25 insbesondere für die Frage der Beherrschung einer Betriebs-KapGes, dass ohne Beherrschung der Gesellschafterversammlung (Stimmrechte mehr als 50 %) eine personelle Verflechtung zum Besitzunternehmen ausscheidet. Allein über eine Bestellung zum Geschäftsführer kann danach, auch bei Einzelvertretungsbefugnis, eine Betriebs-KapGes nicht beherrscht werden.

Eine Beherrschung der Betriebs-KapGes durch die maßgebliche Personengruppe liegt in den nachfolgenden Fällen (ba–bc – s Rn 320c–320e) vor:

ba) Stimmrechtsausschluss nur bei Abschluss/Modifizierung des Nutzungsvertrags

 

Rn. 320c

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Eine personelle Verflechtung liegt lt IV. Senat BFH BStBl II 1989, 455 (so auch BFH BStBl II 2006, 415; BFH X BStBl II 1997, 44) auch dann vor, wenn der/die beherrschende/n Gesellschafter der Betriebs-KapGes bei Gesellschafterbeschlüssen über bestimmte laufende Geschäfte (insbesondere Abschluss/Modifizierung des Nutzungsvertrags) mit dem ihm zustehenden Besitzunternehmen gemäß § 47 Abs 4 S 2 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen ist/sind (glA Kempermann, GmbHR 2005, 317, 323; Tiedtke/Gareiss, GmbHR 1991, 202, 211; kritisch Söffing, BB 1998, 397). Da diese Rechtshandlungen zur laufenden Geschäftsführung der GmbH gehören (§§ 35, 37 GmbHG), besteht kein Anlass, hierüber einen Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeizuführen; für Beschlüs...

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