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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 13 ... / Verwaltungsanweisung:

Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
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BMF v 07.10.1998, BStBl I 1998, 1221 (zur ertragsteuerlichen Behandlung von im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätzen).

 

Rn. 55c

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Bewirtschaftet ein LuF Grundstücke, die grundeigene Bodenschätze (zB Kies, Sand, Ton, Quarz) enthalten, gehören diese zu seinem luf BV; sie bilden mit dem Grund und Boden, in dem sie lagern, zivil- wie auch steuerrechtlich eine Einheit mit der Folge, dass sie unselbstständige Bestandteile des Grund und Bodens sind. Die Bodenschätze werden nur und erst dann als eigenständiges – materielles – WG greifbar, wenn mit ihrer Aufschließung (Nutzung) begonnen wird oder mit ihrer Verwertung unmittelbar zu rechnen ist (BFH v 06.12.1990, BStBl II 1991, 346). Da mit einer Aufschließung grundsätzlich erst begonnen werden darf, wenn alle zum Abbau notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse, Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen erteilt worden sind, entsteht das WG "Bodenschatz" nicht erst mit Beginn des Abbaus, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Abbaugenehmigung erteilt ist bzw wenn mit ihr ernsthaft gerechnet werden kann (BFH v 04.09.1997, BStBl II 1998, 657 mwN). Dagegen führt eine behördliche Genehmigung, die nach ihrem Regelungsinhalt keinen Bezug zu einer konkreten Ausbeutung von Bodenschätzen hat (zB wasserrechtliche Genehmigung zur Anlage von Teichen) selbst dann nicht zu einer Konkretisierung des WG Bodenschatz, wenn sie vom StPfl in Vorbereitung einer künftigen Ausbeute eingeholt wird (FG Nds v 11.11.1997, EFG 1998, 357; aA Sydow, DB 1998, 2237). Als – materielles – WG greifbar wird der Bodenschatz auch, wenn ein Abbauunternehmen das den Bodenschatz enthaltende Grundstück erwirbt und einen Kaufpreis nicht nur für das Grundstück, sondern auch für den unter der Erdoberfläch...

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