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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 10b ... / 2. Verfassungsrechtliche Vorgaben

Hartmut Pust
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Rn. 21

Stand: EL 180 – ET: 04/2025

Die Regelung, die für Zuwendungen an Stiftungen in § 10b Abs 1 S 3 EStG (in der v 26.07.2000 bis zum 31.12 2006 geltenden Fassung) einen höheren Sonderausgaben-Abzug vorsah als für Zuwendungen an Vereine oder KapGes, ist ua deshalb mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, weil der laufende Finanzbedarf einer Stiftung strukturell höher ist als bei gemeinnützigen Organisationen anderer Rechtsform, BFH v 15.09.2010, X R 11/08, BFH/NV 2011, 769.

Es könnte fraglich erscheinen, ob die Regelung in § 10b Abs 1 S 2 EStG mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist, da danach ein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (zB Laientheater, Laienchor, Laienorchester), nicht abzugsfähig sind, während Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die der Förderung anderer kultureller Einrichtungen dienen (sog Kulturfördervereine) selbst dann abzugsfähig sind, wenn das Mitglied von der Körperschaft Vergünstigungen, wie zB ermäßigten Eintritt zu Veranstaltungen erhält, vgl dazu Hüttemann, DB 2007, 2058; Schauhoff/Kirchhain, DStR 2007, 1985; Fritz, BB 2007, 2546; Kanzler/Nacke, NWB Steuerrecht aktuell, Spezial Gesetzgebung 2007/2008, 324.

Es dürften jedoch hinreichende sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung gegeben sein, da sich die aktive Betätigung in denjenigen Körperschaften, die der eigenen kulturellen Betätigung dienen, sich in erster Linie als Freizeitgestaltung darstellt, während der Zweck der sog Kulturfördervereine in der Kulturförderung liegt und ein möglicherweise vom Mitglied des Vereins zugleich verfolgter Zweck, durch den Besuch von kulturellen Veranstaltungen seine Freizeit zu gestalten, dahinter zurücktritt, ausführlich dazu s Rn 166. Zur Abzugsfähigkeit von Zuwendun...

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