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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 10 ... / XV. Günstigerprüfung (§ 10 Abs 4a EStG)

Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
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Verwaltungsanweisungen:

BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 (Vorsorgeaufwendungen).

A. Allgemeines

 

Rn. 735

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 4a EStG sieht für den Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG sowie für den Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und von sonstigen Versicherungsbeiträgen (§ 10 Abs 1 Nr 3 u 3a EStG) eine jährliche Günstigerprüfung zwischen der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage und der aktuellen Rechtslage vor, wobei die iRd Günstigerprüfung anzusetzenden Beträge gegenüber der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage modifiziert werden.

Die Regelungen zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs 1 Nr 2, 3 u 3a EStG sind in bestimmten Fällen ungünstiger als der Abzug nach der für das Kj 2004 geltenden Fassung des § 10 Abs 3 EStG. Zur Vermeidung einer Schlechterstellung von StPfl wird in diesen Fällen der höhere Betrag als SA berücksichtigt. Die Überprüfung erfolgt von Amts wegen (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 207).

B. Rechtsentwicklung

 

Rn. 736

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 4a S 1 EStG ist durch das AltEinkG eingefügt worden und sah für eine Übergangsphase für die VZ 2005 bis VZ 2019 für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 u 3 EStG aF eine jährliche Günstigerprüfung zwischen der bis zum 31.12.2004 und der ab dem 01.01.2005 geltenden Rechtslage vor. Insb bei ArbN mit kleineren Einkommen konnten sich durch die Neuregelungen des AltEinkG ein ungewollter Nachteil ergeben, da bis zum 31.12.2004 alle Beiträge in voller Höhe als SA abgesetzt werden konnten (vgl BT-Drucks 15/3004, 18).

Durch das JStG 2007 ist die Günstigerprüfung des § 10 Abs 4a S 1 EStG in mehreren Punkten modifiziert worden. Die modifizierte Günstigerprüfung gilt gemäß Art 20 Abs 4 JStG 2007 ab dem 01.01.2006. Die bis zum 31.12.2005 geltende ...

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