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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, PublG § 5 Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht

Dr. Eckart Ischebeck, Astrid Nissen-Schmidt
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A. Umfang der Verantwortlichkeit gesetzlicher Vertreter für den Jahresabschluss

 

Rn. 1

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die gesetzlichen Vertreter (vgl. § 4 Abs. 1 PublG) haben den JA aufzustellen. Diese Verpflichtung umfasst sowohl die JA-Arbeiten als auch die Beachtung der Grundsätze über Form und Inhalt des JA (vgl. §§ 246ff.). Der JA kann regelmäßig aus dem Rechnungswesen des UN entwickelt werden.

 

Rn. 2

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Besonderheiten ergeben sich für eine PersG bei Vorliegen steuerlicher Ergänzungs- und Sonderbilanzen (vgl. zu deren Funktion und Inhalt Schmidt: EStG (2021), § 15, Rn. 460ff.). Die Ergebnisse dieser Ergänzungs- und Sonderbilanzen gehen in die Ermittlung der Einkünfte und damit in den steuerlichen Gesamtgewinn ein. Sich daraus ergebende gewerbesteuerliche Auswirkungen sind in der HB der Gesellschaft zu erfassen. Zu steuerlichen Sonderbilanzen hat der BFH entschieden, dass deren Aufstellung den gesetzlichen Vertretern des UN obliegt, diese sich allerdings hinsichtlich der Ausübung von Bilanzierungswahlrechten mit dem jeweiligen Mitunternehmer abstimmen müssen (vgl. BFH, Beschluss vom 25.01.2006, IV R 14/04, BFH/NV 2006, S. 874). Diese Abstimmungspflichten gelten auch für alle anderen relevanten Sachverhalte, die eine Abstimmung erfordern, wie bspw. relevante Fremdfinanzierungen oder als Sonderbetriebsausgaben anzusetzende Beratungskosten der Mitunternehmer (vgl. Ley, WPg 2006, S. 904ff.). Entsprechendes gilt für steuerliche Ergänzungsbilanzen.

B. Funktion des nach dem PublG aufzustellenden Jahresabschlusses

 

Rn. 3

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

§ 5 Abs. 1 Satz 1 PublG stellt durch den Klammerverweis auf § 242 klar, dass der nach den Grundsätzen des PublG aufzustellende JA dem nach dem HGB vom Kaufmann aufzustellenden JA zu entsprechen hat.

C. Allgemeine Grundsätze

I. Maßgeblichkeit der Vorschriften für große Kapitalgesellschafen

 

Rn. 4

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG regelt durch den Verweis auf die einzelnen Vorschriften des HGB die grds. umfassende Geltung der von großen Kap...

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