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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, HGB § 254 Bildung von Bewertungseinheiten

Dr. Joachim Brixner
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A. Überblick

 

Rn. 1

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

VG und Schulden sind grds. einzeln zu bewerten (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 3); Aufwendungen und Erträge dürfen nicht verrechnet werden (vgl. 246 Abs. 2 Satz 1). Die Möglichkeit, Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente zu Bewertungseinheiten zusammenzufassen, ist eine gesetzlich geregelte Ausnahme von den vorstehend genannten Grundsätzen (vgl. WP-HB (2023), Rn. F 200ff.).

Die Bilanzierung von Bewertungseinheiten führt dazu, dass unrealisierte Verluste insoweit nicht bilanziert werden, wie ihnen in gleicher Höhe unrealisierte Gewinne gegenüberstehen (vgl. Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 62, m. w. N.). Zielsetzung der handelsrechtlichen Bilanzierung von Bewertungseinheiten ist es, eine periodengleiche Erfassung von sich gegenseitig kompensierenden (unrealisierten) Gewinnen und Verlusten zu gewährleisten (vgl. Glaser (2015), S. 72, m. w. N.). Die Bildung von Bewertungseinheiten hat folglich die Aufgabe, bloße Scheinverluste auszuschließen, indem durch die Zusammenfassung von Grund- und Sicherungsgeschäften ein bilanzieller Ausgleich von Risiken und Chancen erreicht werden soll (vgl. Moxter/Engel-Ciric (2019), S. 190).

§ 254 regelt die Voraussetzungen für die Bildung und Bilanzierung von Bewertungseinheiten. Eine Interpretation der Reichweite von § 254 findet sich in der IDW-Verlautbarung RS HFA 35 (2011), die im Juni 2011 verabschiedet worden ist (vgl. IDW, IDW-FN 2011, S. 445ff.).

Zu Besonderheiten der Bilanzierung von Energiebeschaffungs- und Energieabsatzverträgen in handelsrechtlichen Abschlüssen von Energieversorgungs-UN vgl. IDW RS ÖFA 3 (2015).

§ 254 ist von allen Kaufleuten unabhängig von ihrer Rechtsform, Größe und Branchenzuordnung zu beachten (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 1). KapG sowie haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 haben d...

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