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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, AktG § 258 Bestellung der Sonderprüfer

Prof. Dr. Jens Poll
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A. Einführung

I. Regelungszusammenhang

 

Rn. 1

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Die Möglichkeit der Herbeiführung einer Sonderprüfung ist als Minderheitenrecht (vgl. § 258 Abs. 2 AktG) ausgestaltet (vgl. ebenso Frey, WPg 1966, S. 633; Kupsch, WPg 1989, S. 517 (518); Voss, in: FS Münstermann (1969), S. 445 (446)). Die jeweils erforderlichen Quoten für die Ausübung von diesen Minderheitenrechten sind seit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22.09.2005 (BGBl. I 2005, S. 2802ff.) einheitlich geregelt (vgl. §§ 142 Abs. 2, 258 Abs. 2 AktG). Die Sonderprüfung nach den §§ 258ff. AktG kann bereits durch Aktionäre, die (zusammen) zu mindestens 1 % am Grundkap. beteiligt sind oder einen anteiligen Betrag von 100 TEUR erreichen, initiiert werden. Durch das Sonderprüfungsverfahren wird der rechtliche Bestand des betroffenen JA nicht berührt (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 3; AktG-GroßKomm. (2021), § 261, Rn. 15; KK-AktG (2018), § 258, Rn. 6). Etwaige – nach Auffassung des Sonderprüfers oder Gerichts – unterbewertete Posten sind in laufender Rechnung erst nach Abschluss des Sonderprüfungsverfahrens in den nächsten aufzustellenden JA aufzunehmen.

 

Rn. 2

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Die Überprüfung von Wertansätzen und Angaben im JA erfolgt grds. i. R.d. JA-Prüfung. Daneben hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Sonderprüfung nach den §§ 258ff. AktG eröffnet. Der Rechtsbehelf nach § 258 AktG steht den Aktionären im Fall von Unterbewertungen oder Verstößen gegen die Berichtspflichten im Anhang zur Verfügung. Die Sonderprüfung steht neben der Anfechtung des von der HV festgestellten JA nach § 257 AktG (vgl. KK-AktG (2018), § 258, Rn. 13) sowie dem Tatbestand der Nichtigkeit des JA nach § 256 Abs. 5 Nr. 2 AktG (vgl. ADS (1997), § 258, Rn. 4) im Fall von Unterbewertungen, durch die die...

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