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XVIII. Honorare für den Abschlussprüfer (§ 285 Nr. 17)

Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
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Rn. 567

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Nach § 285 Nr. 17 ist im Anhang das „von dem Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für

  1. die Abschlussprüferleistungen,
  2. andere Bestätigungsleistungen,
  3. Steuerberatungsleistungen
  4. sonstige Leistungen

[anzugeben, d.Verf.], soweit die Angaben nicht in einem das Unternehmen einbeziehenden Konzernabschluss enthalten sind” (vgl. zur sog. Konzernklausel HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 570ff.). Die gesetzliche Bezeichnung der einzelnen Honorarkategorien in § 285 Nr. 17 sollte grds. nicht geändert werden. Ziel der Angabepflicht ist es, den Abschlussadressaten durch die aufgeschlüsselte Angabe des Gesamthonorars des AP eine Einschätzung seiner Unabhängigkeit und Objektivität zu ermöglichen, die für die gesetzliche AP, die im öffentlichen Interesse erfolgt, ein Eckpfeiler seiner Tätigkeit ist. Dieser Schutz soll durch die Offenlegung der Relation der Honorare für die Prüfungstätigkeit zu den Entgelten für sonstige, insbesondere (Steuer-)Beratungsleistungen erreicht werden.

 

Rn. 568

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Die Vorschrift gilt für große KapG und PersG i. S. d. § 264a, Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. § 341a Abs. 1). UN, die gemäß § 3 dem PublG unterliegen, haben nach § 5 Abs. 2 PublG ihren JA um einen Anhang zu erweitern und darin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 auch die Angaben nach § 285 Nr. 17 zu machen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind PersG und Einzel-UN, soweit sie nicht in sinngemäßer Anwendung des § 264d kap.-marktorientiert sind. Kleine und mittelgroße KapG wie auch ihnen qua § 264a gleichgestellte PersG i. S. d. § 267 Abs. 1f. sind von der Angabepflicht befreit (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1, Abs...

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