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IV. Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen

Dr. Klaus-Hermann Dyck, Prof. Dr. Sven Hayn
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Rn. 245

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

§ 268 Abs. 7 Nr. 3 verlangt, dass Verpflichtungen gesondert anzugeben sind, wenn sie gegenüber verbundenen UN bestehen. Verbundene UN sind solche UN, die als "Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens [...] einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß [...] aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluß nach den §§ 291 oder 292 aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen" (§ 271 Abs. 2). Damit bestimmt das deutsche Recht den Begriff der verbundenen UN unterschiedlich in § 15 AktG einerseits und § 271 Abs. 2 andererseits. Die für § 268 Abs. 7 maßgebliche Definition des § 271 Abs. 2 scheint eine doppelte Abgrenzung vorzunehmen. Erstens nimmt sie Bezug auf die Begriffe "MU" und "TU" sowie die in § 290 aufgeführten Arten von Beherrschungsverhältnissen. Zweitens fordert sie zusätzlich, dass betreffende UN in einen KA einzubeziehen sind oder doch jedenfalls in einen befreienden KA einbezogen werden könnten (vgl. Kropff, DB 1986, S. 364f.); zudem HdR-E, HGB § 271, Rn. 86ff.).

 

Rn. 246

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Durch das BilRUG ergänzt wurde die Angabepflicht für Haftungsverhältnisse gegenüber assoziierten UN (vgl. BT-Drs. 18/4050, S. 62). Ein Assoziierungsverhältnis ist gemäß der in § 311 Abs. 1 verankerten Legaldefinition dadurch gekennzeichnet, dass ein in einen KA einbezogenes UN mittels Haltens einer Beteiligung i. S. d. § 271 Abs. 1 direkt oder indirekt einen maßgeblichen Einfluss auf ein nicht einbezogenes UN (tatsächlich) auszuüben vermag. Solch ein maßgeblicher Einfluss wird bei einem Stimmrechtsanteil von...

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