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IV. Anlage zur Bilanz gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG

Dr. Eckart Ischebeck, Astrid Nissen-Schmidt
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Rn. 29

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

PersG und Einzelkaufleute haben die Wahl, neben der Bilanz entweder die vollständige GuV oder eine Anlage zur Bilanz mit den folgenden Angaben zu veröffentlichen (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG):

  1. UE i. S. d. § 277 Abs. 1,
  2. Erträge aus Beteiligungen,
  3. Löhne, Gehälter, soziale Abgaben sowie Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung,
  4. Bewertungs- und Abschreibungsmethoden einschließlich wesentlicher Änderungen,
  5. durchschnittliche Zahl der in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag ­beschäftigten AN.

Die Veröffentlichung der Anlage zur Bilanz entbindet die UN nicht von der Aufstellung einer GuV als Teil des handelsrechtlichen JA. Auf diese vollständige GuV erstreckt sich auch die Prüfung gemäß § 6 PublG; die besonderen Angaben gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG unterliegen aber als Anlage zur Bilanz auch einer Prüfung (vgl. HdR-E, PublG § 6, Rn. 1). Nachdem § 265 Abs. 2 für den JA die Angabe der VJ-Beträge vorsieht, sollte dies für die zahlenmäßigen Angaben der Anlage auch gelten. Eine Angabe von Leerposten ist zur Klarstellung der Verhältnisse des berichtenden UN zu empfehlen.

 

Rn. 30

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Für den Umfang der Umsatzerlöse (Nr. 1 der Anlage) gilt § 277 Abs. 1 (vgl. HdR-E, HGB § 277, Rn. 22ff.).

 

Rn. 31

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Unter den Erträgen aus Beteiligungen (Nr. 2 der Anlage) sind alle Erträge von UN zu verstehen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (vgl. zur Definition der Beteiligungen HdR-E, HGB § 271, Rn. 7ff.); in der Bilanz erfolgt der Ausweis unter den Posten A. III. 1. und 3. des § 266 Abs. 2. Die Beteiligungserträge umfassen alle Arten der Vereinnahmung, sei es durch Ausschüttung, Zurechnung oder vertragliche Gewinnabführung. Eine Beschränkung auf den Inhalt des Postens "Erträge aus Beteiligu...

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