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II. Antragsberechtigte Personen

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Stefan Thiele
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Rn. 123

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Den Antrag auf gerichtliche Bestellung eines JA-Prüfers können die gesetzlichen Vertreter, der AR/Verwaltungsrat sowie die Gesellschafter stellen. Beim Antrag auf Bestellung eines KA-Prüfers sind die gesetzlichen Vertreter, der AR/Verwaltungsrat sowie die Gesellschafter des MU antragsberechtigt. Die Gesellschaftsorgane können dabei – ebenso wie im Verfahren nach § 318 Abs. 3 – jeweils nur als Gesamtorgan agieren (vgl. HdR-E, HGB § 318, Rn. 88). Gesellschafter sind auch bei einer AG, KGaA und SE – anders als im Ersetzungsverfahren – unabhängig von ihrer Beteiligungsquote antragsberechtigt. Die Antragsberechtigung hängt nicht davon ab, ob ein Gesellschafter bei der Wahl des AP stimmberechtigt ist oder nicht, da auch nicht stimmberechtigte Gesellschafter ein schutzwürdiges Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung der AP haben. Antragsberechtigt sind daher auch Vorzugsaktionäre ohne Stimmrecht (vgl. MünchKomm. AktG (1973), § 163 AktG, Rn. 38; Bonner HGB-Komm. (2022), § 318, Rn. 177) sowie GmbH-Gesellschafter, die aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen bei der Wahl des AP kein Stimmrecht haben. Ausgeschlossen vom Antragsrecht sind hingegen weitere an der Vornahme der gesetzlichen AP interessierte Personen, wie Gläubiger, Genussrechtsinhaber oder stille Gesellschafter (vgl. Staub: HGB (2023), § 318, Rn. 103).

 

Rn. 124

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Für die gesetzlichen Vertreter des UN wird ihre Antragsberechtigung gemäß § 318 Abs. 4 Satz 3 zu einer Antragspflicht. Die Möglichkeit der Androhung von Zwangsgeld, um sicherzustellen, dass die AP zustande kommt, wurde mit dem EHUG allerdings aufgrund der geringen praktischen Bedeutung ersatzlos gestrichen (vgl. BT-Drs. 16/960, S. 50). Im Falle eines Verstoßes gegen ihre Antragspflicht hafte...

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