Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

I. Skizze des (bilanzorientierten) Temporary-Konzepts

Dr. Peter Küting, Prof. Dr. Mana Mojadadr
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn. 123

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Infolge divergierender steuerrechtlicher Ansatz- und/oder Bewertungsvorschriften werden bestimmte Geschäftsvorfälle in der StB in zeitlicher und/oder sachlicher Hinsicht anders als im handelsrechtlichen JA erfasst. Damit kommt es regelmäßig zu temporären Unterschieden zwischen den steuer- und handelsrechtlichen Wertansätzen von VG, Schulden und RAP. Da sich diese Abweichungen in den Wertansätzen i. d. R. in den Folgeperioden wieder umkehren, ergeben sich daraus in der Zukunft aus handelsrechtlicher Sicht entweder Steuerverpflichtungen oder Steuererstattungsansprüche. Insoweit gilt es im JA neben den tatsächlich angefallenen "Steuern vom Einkommen und Ertrag" zusätzlich sog. latente Steuern zu bilden, die es ihrerseits wiederum – einen voraussichtlichen Ausgleich bzw. Abbau betreffender Differenzen unterstellt – wie folgt zu unterteilen gilt (vgl. auch HdR-E, HGB § 274):

  • aktive latente Steuern, die in künftigen Perioden mutmaßlich anfallende Steuerentlastungen verkörpern (latenter Steueranspruch), sowie
  • passive latente Steuern, die für in künftigen Perioden voraussichtlich anfallende Steuerbelastungen zu bilden sind (latente Steuerverpflichtung).

Hierbei sind für eine sich insgesamt ergebende Steuerbelastung nach § 274 Abs. 1 Satz 1 latente Steuern verpflichtend zu passivieren, wohingegen für den Fall, dass sich in toto eine Steuerentlastung einstellt (Aktivüberhang), ein Ansatzwahlrecht für eben diesen Aktiv­überhang besteht (vgl. § 274 Abs. 1 Satz 2).

 

Rn. 124

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Kommt es vor diesem Hintergrund zu währungsbedingt abweichenden Wertansätzen in der HB und StB und gleichen sich diese Differenzen in späteren GJ wieder aus, so besteht das Erfordernis zur Abgrenzung latenter Steuern (vgl. auch HdR-E, HGB § 256a, Rn. 127). I...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    547
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    366
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    320
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    264
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    253
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    236
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    185
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    169
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    148
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    140
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    135
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    128
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    123
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    123
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    118
  • Dachrinnenreinigung auf den Mieter umlegbar
    116
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    115
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    110
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    107
  • Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer GmbH & Co. KG
    107
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Finance
Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
Deutsche Rechnungslegungs Standards online
Bild: Haufe Shop

DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren