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d) Wechselverbindlichkeiten

Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
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Rn. 85

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Wechselverbindlichkeiten sind stets in Höhe der Wechselsumme zu erfüllen. Sie sind daher mit dem Betrag in der Bilanz anzusetzen, der der Wechselsumme entspricht (vgl. ADS (2023), § 253, Rn. 176; Beck Bil-Komm. (2024), § 253 HGB, Rn. 100; WP-HB (2023), Rn. F 708). Für in der Wechselsumme enthaltene Zinsen (Diskont) darf handelsrechtlich das Wahlrecht gemäß § 250 Abs. 3 – aktiver RAP oder Aufwand – in Anspruch genommen werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2024), § 253 HGB, Rn. 100; Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 76). Da der Diskont den im Rücknahmebetrag von Zero-Bonds enthaltenen Zinsen oder einem im Nominalwert einer Kaufpreisverbindlichkeit enthaltenen (verdeckten) Zinsanteil vergleichbar ist, ist der Ansatz des Barwerts vorzuziehen (vgl. Scholz, WPg 1973, S. 53 (56)). Bankprovisionen sind, da sie nicht zeitbezogen sind, im Zeitpunkt ihres Anfalls als Aufwand zu verrechnen (vgl. ADS (2023), § 253, Rn. 178; Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 76).

 

Rn. 86

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Wurden zusätzlich zur Wechselsumme Zinszahlungen vereinbart, ist für den bereits am BilSt entrichteten Teil, der auf die Zeit nach dem BilSt entfällt, gemäß § 250 Abs. 1 ein aktiver RAP zu bilden. Wird ein entsprechender Diskont dem Schuldner erst nach dem BilSt belastet, ist der auf die Zeit bis zum Abschlussstichtag entfallende Anteil als sonstige Verbindlichkeit zu passivieren (vgl. Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 76). Auch Gefälligkeitsakzepte sind in Höhe der Wechselsumme zu passivieren. Gleichzeitig ist ggf. eine Rückgriffsforderung zu aktivieren (vgl. ADS (2023), § 253, Rn. 176).

 

Rn. 87

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

In der StB besteht gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG die Pflicht, Wechseldiskont und -spesen durch die Bildung eines RAP auf der Aktivseite abzugrenzen...

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