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c) Umfang der einheitlichen Leitung

Dr. Christian F. Bosse
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Rn. 117

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Der enge Konzernbegriff orientiert sich an der wirtschaftswissenschaftlichen Betrachtung des Konzerns als einheitliches UN (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 106). Eine wirtschaftliche Einheit liegt vor, wenn die Konzernspitze die wesentlichen unternehmerischen Leitungsfunktionen in wichtigen Bereichen der UN-Politik wahrnimmt, d. h. "für die zentralen unternehmerischen Bereiche in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Planung aufstellt und diese bei den Konzerngliedern ohne Rücksicht auf deren rechtliche Selbständigkeit durchsetzt" (Emmerich/Habersack (2020), § 4, Rn. 13). Nicht erforderlich ist die Erteilung von Einzelanweisungen oder der laufende Eingriff in die Geschäftsführung. Zu den zentralen unternehmerischen Bereichen gehört in diesem Zusammenhang in erster Linie das Finanzwesen, ohne dessen zentrale Steuerung ein Konzern nicht denkbar ist. "Die Folge ist, dass ein Konzern – nach dieser Sicht der Dinge – grds. nur angenommen werden kann, wenn für die Gesamtheit der verbundenen Unternehmen (auch) einheitlich festgelegt wird, welchen Beitrag jedes Unternehmen zum Konzernerfolg zu leisten hat, über welche Mittel es verfügen darf und wie diese aufzubringen sind (Paradigma: zentrales Cash-Management)" (KonzernR (2019), § 18 AktG, Rn. 10; vgl. so auch KK-AktG (2011), § 18, Rn. 17).

 

Rn. 118

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Bei Anwendung des weiten Konzernbegriffs genügt es, dass die einheitliche Leitung wenigstens in einem zentralen Bereich der unternehmerischen Tätigkeit (Einkauf, Produktion, Verkauf, Organisation, Personalwesen) ausgeübt wird (vgl. so Emmerich/Habersack (2020), § 4, Rn. 14; HB-GesR (2020/IV), § 69, Rn. 70; WP-HB (2021), Rn. C 137). Auch müssen die unternehmerischen Leitungsfunktionen wie Planung, Organisation, Durchführung und Ko...

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