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I. Grundlagen

Dr. Christian F. Bosse
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Rn. 103

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Werden mehrere UN unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, bilden sie einen Konzern. In § 18 AktG werden zwei Arten des Konzerns definiert, für die sich die Bezeichnungen "Unterordnungskonzern" und "Gleichordnungskonzern" eingebürgert haben. Der typische und in praxi vorwiegend anzutreffende Fall ist der Unterordnungskonzern, bei dem ein herrschendes UN ein oder mehrere abhängige UN unter einheitlicher Leitung zusammenfasst (vgl. § 18 Abs. 1 AktG). Von einem abhängigen UN wird vermutet, dass es mit dem herrschenden UN einen Konzern bildet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG). Die Vermutung kann widerlegt werden. Ein Gleichordnungskonzern liegt vor, wenn mehrere rechtlich selbständige UN unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind, ohne dass das eine UN von dem anderen abhängig ist (vgl. § 18 Abs. 2 AktG). Die einzelnen UN, die einem Unterordnungs- (praktischer Hauptfall) oder Gleichordnungskonzern angehören, bezeichnet das Gesetz als Konzern-UN. Konstitutives Merkmal sowohl des Unterordnungs- als auch Gleichordnungskonzerns ist somit die Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung.

 

Rn. 104

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Beim Unterordnungskonzern wird wiederum unterschieden in:

  • faktischer Konzern,
  • Vertragskonzern und
  • Eingliederungskonzern,

wobei diese Begriffe vom Gesetz nicht verwendet werden. Das Gesetz spricht in § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG von UN, zwischen denen ein BHV (vgl. § 291 AktG) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (vgl. § 319 AktG). In diesen beiden Fällen ist die Widerlegung der Konzernvermutung ausgeschlossen. Die Begriffe "Vertrags"- und "Eingliederungskonzern" werden durch Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 291 (BHV) bzw. 319 AktG (Eingliederung) bestimmt, während mit dem Terminus "faktischer Konzer...

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