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B. Gewinnabführungsvertrag als Tatbestandsvoraussetzung

Prof. Dr. Jens Poll
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Rn. 2

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Die Anwendung von § 316 AktG setzt das isolierte Vorliegen eines GAV i. S. v. § 291 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) AktG voraus; wenn gleichzeitig auch ein BHV i. S. v. § 291 Abs. 1 Satz 1 (1. Alternative) AktG vorliegt, sind die §§ 311ff. AktG ohnehin nicht anwendbar. Im Fall anderer UN-Verträge i. S. v. § 292 AktG mit GAV teilweise ähnlichen Wirkungen (Gewinngemeinschaft, Teilgewinnabführung) kommt § 316 AktG nicht zur Anwendung; dies gilt auch im Fall eines bloßen Verlustübernahmevertrags (vgl. Beck Bil-Komm. (2024), § 289, Rn. 312; Hüffer-AktG (2025), § 316, Rn. 2; KK-AktG (2004), § 316, Rn. 4).

 

Rn. 3

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Bei mehrstufiger Abhängigkeit wird § 316 AktG nach h. M. schon dann für anwendbar gehalten, wenn zwischen Tochter- und Enkelgesellschaft ein GAV geschlossen ist; ein weiterer GAV zwischen dem herrschenden UN und der Tochtergesellschaft ist nicht erforderlich, damit § 316 AktG auf Ebene der Enkelgesellschaft zur Anwendung gelangt (vgl. ADS (1997), § 311 AktG, Rn. 18; Hüffer-AktG (2025), § 316, Rn. 3, m. w. N.).

 

Rn. 4

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Sofern bis zum BilSt der abhängigen AG/KGaA/SE mit dem herrschenden UN ein rechtswirksamer GAV geschlossen wurde, kommt die Befreiungsregelung des § 316 AktG nach h. M. für das gesamte GJ zum Tragen, sofern sich zumindest die Verlusterstattungspflicht auch auf das gesamte GJ bezieht (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 27; Hüffer-AktG (2025), § 316, Rn. 4, m. w. N.); dies gilt auch, wenn der GAV mit Rückwirkung für das abgelaufene GJ geschlossen wurde.

 

Rn. 5

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Nach § 296 Abs. 1 AktG kann ein GAV nur zum Ende des GJ oder vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 297 AktG wird sich auf Ausnahmefäll...

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