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A. Überblick

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Tobias Brembt
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Rn. 1

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Mit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) ersetzte § 320 Abs. 1 bis 3 die Regelungen der §§ 148, 165 und 336 Abs. 4 AktG 1965 (vgl. Göbel (1988), S. 59 (60)). Die Vorschrift verpflichtet die gesetzlichen Vertreter einer KapG, dem AP alle notwendigen Unterlagen vorzulegen und Informationen zu geben, die er für eine ordnungsmäßige AP benötigt. Gemäß der Konzeption des BiRiLiG enthält § 320 auch die entsprechenden Rechte des KA-Prüfers gegenüber den gesetzlichen Vertretern einer KapG, die als MU einen KA sowie einen Konzernlagebericht aufzustellen hat und prüfen lassen muss, sowie gegenüber den AP der dem KA zugrunde liegenden JA (vgl. § 320 Abs. 3). Auch PersG in der Form einer KapG & Co., bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar eine natürliche Person ist (vgl. § 264a), unterliegen hinsichtlich der RL und der Publizität grds. den für KapG geltenden Regelungen der §§ 264ff. Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) wurde § 320 Abs. 4 hinzugefügt, der das Verhältnis zwischen neuem und altem Prüfer bei einem Prüferwechsel regelt. Danach hat der neue AP ein unmittelbares Informationsrecht gegenüber dem bisherigen AP. Mit dem Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) vom 10.05.2016 (BGBl. I 2016, S. 1142ff.) wurde darüber hinaus § 320 Abs. 5 ergänzt (vgl. BT-Drs. 18/7219, S. 42; sodann BT-Drs. 18/12611, S. 69). Dieser normiert die Weitergabe der dem AP gemäß § 320 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Unterlagen an den KA-Prüfer eines MU, welches seinen Sitz in einem Drittstaat, also nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR, hat. Das sog. CSR-Richtlinie-Umse...

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