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a) Geringwertige Wirtschaftsgüter

Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
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Rn. 182

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

GWG sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG abnutzbare bewegliche WG des AV, die selbständig nutzungsfähig (vgl. zur Fähigkeit der selbständigen Nutzung § 6 Abs. 2 Satz ;2f. EStG) sind und deren AHK, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (vgl. § 9b Abs. 1 EStG), für das einzelne WG i. H. v. 800 EUR nicht übersteigen. Für solche WG existieren besondere Vorschriften zur Bewertungsvereinfachung im Steuerrecht, die sich mit Wesentlichkeitsüberlegungen rechtfertigen lassen (vgl. BFH, Urteil vom 18.03.2010, X R 20/09, BFH/NV 2010, S. 1796f.). Für GWG, die ab dem 01.01.2018 zugegangen sind, lassen sich zwei Kategorien bilden, für die jeweils steuerrechtliche Wahlrechte bestehen. Diese Wahlrechte erlauben es, von den in § 7 EStG kodifizierten Vorschriften zur planmäßigen AfA abzuweichen.

(1) WG, deren AHK einen Nettobetrag von 250 EUR nicht überschreiten, können zum Zugangszeitpunkt sofort als BA abgezogen werden, ohne dass ein entsprechendes Verzeichnis geführt werden muss (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Abs. 2a Satz 4 EStG; keine Berücksichtigung im Anlagespiegel nach § 284 Abs. 3).
(2)

WG, deren AHK netto innerhalb einer Bandbreite von 250 bis 800 EUR liegen, dürfen zum Zugangszeitpunkt sofort als BA gebucht (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG) (Alternative 1; Darstellung im Anlagespiegel gemäß § 284 Abs. 3 als Zugang und gleichzeitig als Abgang) oder in einen wirtschaftsjahrbezogenen Sammelposten eingestellt werden (vgl. § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG) (Alternative 2).

Im Fall der Alternative 1 sind die entsprechenden WG unter Angabe des Zugangstags in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG). Ergeben sich die notwendigen Angaben aus der Buchführung, braucht das Verzeichnis nicht geführt zu werden (...

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