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7. Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte

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Rn. 49

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Der KA besteht aus Bilanz, GuV, Anhang, KFR und EK-Spiegel. Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden (vgl. § 297 Abs. 1). Freiwillig erstellte Segmentberichte fallen nicht unter § 257 Abs. 1 Nr. 1. Ihre Aufbewahrung ist aber zu empfehlen. Weiterhin ist der Konzernlagebericht aufbewahrungspflichtig. Die Pflicht trifft sowohl KA, die gemäß den §§ 290ff. zu erstellen sind, als auch KA nach internationalen RL-Standards (vgl. § 315e; § 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 PublG), sowie solche nach den §§ 11ff. PublG. Zu erwähnen sei, dass, wenn das MU eine PersG oder ein Einzelkaufmann ist und zudem keine Kap.-Marktorientierung i. S. d. § 264d vorliegt, der KA gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 PublG weder eine KFR noch einen EK-Spiegel zu umfassen braucht. Sofern diese jedoch freiwillig erstellt werden, ist ihre Aufbewahrung zu befürworten.

 

Rn. 50

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Wurde der KA freiwillig erstellt, gilt § 257 nicht, da insoweit auch keine Buchführungspflichten bestehen; § 257 ist jedoch anzuwenden, wenn diese Abschlüsse weitere rechtliche Auswirkungen haben. Dies ist u. U. bei Probeabschlüssen der Fall, wenn diese zum Zwecke der Überprüfung der in § 293 geregelten größenabhängigen Befreiung(en) bzw. der in § 11 PublG genannten Größenkriterien dienen. Die Aufbewahrung hat somit die Dokumentation der Unterschreitung der Größenkriterien zum Ziel. Bezüglich der Aufbewahrungspflicht solcher Probeabschlüsse ist zu differenzieren: Sofern sich nach der additiven Methode des § 293 Abs. 1 Nr. 1 eine Befreiung von der Aufstellung eines KA ergibt, ist ein u. U. erstellter KA freiwilliger Natur und somit nicht aufbewahrungspflichtig, unabhängig davon, ob die Anwendung des § 293 Abs. 1 Nr. 2 zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Aufstellungspflicht fü...

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