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6. Eigenkapitalanteil einer Zuschreibung

Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
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Rn. 397

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Die das Konzept der Wertaufholungsrücklage regelnden Vorschriften des AktG und GmbHG haben durch die in § 253 Abs. 5 kodifizierte Zuschreibungspflicht eine Aufwertung erfahren (vgl. Herzig/Rieck, WPg 1999, S. 305 (309); Pickhardt, DStZ 1997, S. 671 (673)). Denn § 58 Abs. 2a AktG und § 29 Abs. 4 GmbHG sehen die Möglichkeit vor, dass Vorstand und AR bei einer AG/KGaA/SE bzw. die Geschäftsführung mit Zustimmung des AR oder der Gesellschafter bei einer GmbH i. R.d. Gewinnverwendung den EK-Anteil von Wertaufholungen in die anderen Gewinnrücklagen einstellen können, ohne dass ihre sonstigen Kompetenzen der Gewinnverwendung hierdurch beeinträchtigt werden. Der Betrag dieser Rücklagen, der auch unterhalb des EK-Anteils des Zuschreibungsgewinns liegen kann, ist dabei entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.

Durch Dotierung der Wertaufholungsrücklage kann der EK-Anteil des Zuschreibungsgewinns an das UN gebunden und muss nicht zur Ausschüttung freigegeben werden.

 

Rn. 398

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Der EK-Anteil der Wertaufholung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Zuschreibungsbetrag und dem hierauf entfallenden Ertragsteueranteil. Erfolgt eine Zuschreibung allein in der HB, wird lediglich eine handelsbilanzielle Niederstwert-AfA rückgängig gemacht. In diesem Fall sind bei der Dotierung der Wertaufholungsrücklage keine latenten Steuern gemäß § 274 in Abzug zu bringen. Dies "gilt jedoch nicht, sofern die allein handelsrechtliche Abschreibung zuvor zu einer aktiven latenten Steuer nach § 274 Abs. 1 geführt hat" (Beck Bil-Komm. (2024), § 253 HGB, Rn. 662).

Die Auflösung dieser Rücklage hat sich dabei an den allg. Regeln für die Behandlung der anderen Gewinnrücklagen zu orientieren und unabhängig von dem Verbleib oder...

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