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3. Einzelfragen

Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
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Rn. 359

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Von den sog. nachträglichen AK (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 43ff.) unterscheiden sich Zuschreibungen dadurch, dass der "Zugangsbetrag" bei einer nachträglichen Berücksichtigung der AK bislang noch nicht bilanzwirksam erfasst worden ist, während der i. R.e. Wertaufholung zugeschriebene Betrag in früheren Jahren bereits als Zugang in der Bilanz einmal erfasst und sodann als außerplanmäßige AfA und damit als Aufwand erfolgswirksam verrechnet worden war; bei den nachträglichen AK kann durchaus früher eine erfolgswirksame Erfassung, etwa als Instandhaltung, schon vorgelegen haben, die schließlich entsprechend zu korrigieren ist (vgl. mit Bezug zur wesentlichen Erweiterung oder Verbesserung sowie zum Austausch von Komponenten auch HdR-E, HGB § 253, Rn. 338).

 

Rn. 360

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Das Wertaufholungsgebot ist nur dann anwendbar, wenn die zu bewertenden VG bereits im vorangegangenen JA bilanziert worden waren. Während dieser Identitätsbeweis z. B. bei Forderungen und Wertpapieren relativ einfach und sicher zu führen sein dürfte, können sich bei gleichen oder gleichartigen VG des UV Schwierigkeiten ergeben. In diesen Fällen kann die Anwendung des Wertaufholungsgebots zumindest fraglich werden.

 

Rn. 361

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Bei den Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 256 (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 256, Rn. 8ff.) werden die AHK der vorhandenen VG aufgrund der jeweiligen Fiktion über die Verbrauchs- und Veräußerungsfolge bestimmt. "Wurde in einem früheren Geschäftsjahr eine Abschreibung [...] vorgenommen, so ist sie entsprechend der zugrundeliegenden Fiktion den vorhandenen Gegenständen zuzurechnen" (ADS (1997), § 280, Rn. 19). Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen diese Zusammenhänge):

 

Beispiel:

Bewertung nach der Durchschnittsm...

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