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2. Steuerbilanz

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
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Rn. 265

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Die stl. Bewertung von Rückstellungen mit Ausnahme solcher für Pensionszusagen regelt vorrangig § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Die darin enthaltenen Bewertungsanweisungen sind nicht abschließend. Regelungslücken sind über das MGB-Prinzip des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Anwendung der handelsrechtl. Bewertungsgrundsätze und -vorschriften zu schließen. Das gilt etwa für den Bewertungsmaßstab. Mangels einer entspr. Regelung sind Rückstellungen auch in der StB mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen.

 

Rn. 266

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Bei der Ausfüllung dieses Bewertungsmaßstabs geht das StR indes seit dem StEntlG 1999/2000/2002 eigene Wege (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Die seither bestehenden zahlreichen Abweichungen zwischen handels- und steuerrechtl. Rückstellungsbewertung hat das BilMoG nochmals vermehrt. Zwar sind nunmehr Rückstellungen auch handelsrechtl. zum Barwert anzusetzen, wenn ihre Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt. In der Umsetzung des Abzinsungsgebots unterscheiden sich HR und StR jedoch deutlich. Zudem verlangt § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG eine Ermittlung des Erfüllungsbetrags nach den jeweiligen Stichtagsverhältnissen.

Nach der Auslegung des MGB-Prinzips durch die Verwaltung darf – mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen – die Höhe einer Rückstellung in der StB den zulässigen Ansatz in der HB nicht überschreiten. Für Gewinne aus der erstmaligen Anwendung des BilMoG auf Rückstellungen, die in dem vor dem 01.01.2010 endenden Wirtschaftsjahr passiviert waren, darf i. H. v. 14/15 eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden vierzehn Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens 1/15 gewinnerhöhend aufzulösen ist. Verringert sich der Verpflichtungsumfang innerhalb des Auflösungszeitraums der unversteuerten Rückla...

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