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2. Formale Darstellung von Anhang und Lagebericht

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Dirk Fey
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Rn. 73

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Da der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit eine notwendige Voraussetzung jeder nützlichen Informationsvermittlung darstellt (vgl. Leffson (1987), S. 179), ist er auch auf die Berichte anzuwenden, durch die Bilanz und GuV der KapG sowie bestimmter anderer Gesellschaften ergänzt werden müssen (vgl. §§ 264 Abs. 1, 284ff.; ADS (1995), § 243, Rn. 25; Beck Bil-Komm. (2020), § 243 HGB, Rn. 67). Wird diesem Grundsatz nicht entsprochen, so kann unmöglich ein den "tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage" vermittelt werden, wie dies in der Generalklausel für KapG und gleichgestellte Gesellschaften (vgl. § 264 Abs. 2) mit Hinweis auf die GoB verlangt wird (vgl. HdR-E, HGB § 264). Daher müssen nach § 243 Abs. 2 auch der Anhang (vgl. Forster, DB 1982, S. 1631 (1632); HdR-E, HGB § 243, Rn. 52) und der Lagebericht (vgl. Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 16ff.) eindeutig, verständlich, hinreichend und systematisch gegliedert aufgestellt werden; dies gilt auch für freiwillig aufgestellte Anhänge oder Lageberichte von Einzelkaufleuten und PersG sowie freiwillig aufgestellte Lageberichte kleiner Gesellschaften (vgl. zu notwendigen Erläuterungen etwa Schellein, WPg 1988, S. 693 (696)).

 

Rn. 74

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Im Anhang sind erstens Angaben zu machen, die aufgrund der in Einzelvorschriften festgelegten Wahlrechte nicht in der Bilanz oder der GuV enthalten sind (vgl. § 284 Abs. 1). Zweitens besteht die Pflicht zu weiteren Angaben, die nur im Anhang aufgeführt werden dürfen bzw. müssen. Neben den handelsrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 284ff.) für alle KapG und gleichgestellte Gesellschaften (mit den Einschränkungen nach § 288) verlangen drittens rechtsform- oder geschäftszweigspezifische Regelunge...

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