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2. Ermittlung des Zuschreibungsbetrags

Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
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Rn. 357

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Als absolute Wertobergrenze gelten bei den VG des nicht abnutzbaren AV die AHK nach § 255. Bei VG des abnutzbaren AV liegt sie um die planmäßigen AfA, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, niedriger. Die Wertobergrenze bilden somit die fortgeführten AHK. Dieser Sachverhalt sei an folgendem vereinfachten Beispiel verdeutlicht:

 
Ausgangsdaten:         EUR
  • AK am 01.01.t0
        500.000
  • Voraussichtliche ND
      10 Jahre  
  • Lineare AfA-Methode
       
  • Beizulegender Wert am 31.12.t1
      150.000
  • Wegfall des Grunds für die außerplanmäßige AfA am 31.12.t3
 
Hinweis: Die Zuschreibungen aus VJ sollen mit den kumulierten AfA verrechnet werden.

In den folgenden Jahren ergeben sich Besonderheiten. Deren Inhalt sowie deren Abbildung im Anlagespiegel gemäß § 284 Abs. 3 werden nachstehend gezeigt:

 
t1: Die AfA des GJ setzen sich wie folgt zusammen: EUR
 
  • Planmäßige AfA
50.000
 
  • Außerplanmäßige AfA
250.000
    300.000
t2: Der AfA-Betrag von 18.750 ergibt sich durch Verteilung des RBW zum 31.12.t1 von 150.000 auf die verbleibende ND von 8 Jahren.
t3: Nach Vornahme der planmäßigen AfA von 18.750 beläuft sich der RBW am 31.12.t3 auf 112.500. Wenn in t1 keine außerplanmäßige AfA vorgenommen worden wäre, hätte sich ein RBW von 300.000 ergeben. Somit errechnet sich die Zuschreibung wie folgt:
 
 
  Ursprünglicher RBW 300.000
  ./. Aktueller RBW (–) 112.500
  =  Zuschreibung 187.500
 
Jahr Historische AHK Zuschrei-bungen des GJ Abschreibungen RBW 31.12.GJ RBW 31.12.VJ
01.01. Zugänge des GJ Abgänge des GJ kumuliert (01.01.) das GJ ­betreffend Abgänge das GJ ­betreffend kumuliert (31.12.)
t0 – 500.000 – – – 50.000 – 50.000 450.000 –
t1 500.000 – – – 50.000 300.000 – 350.000 150.000 450.000
t2 500.000 – – – 350.000 18.750 – 368.750 131.250 150.000
t3 500.000 – ...

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