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1. Zweck der gesetzlichen Regelung

Prof. Dr. Rolf U. Fülbier, Florian Federsel
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Rn. 30

Stand: EL 32 – ET: 6/2021

Das Gebot der Aufstellung eines JA für den Schluss eines jeden GJ (vgl. §§ 242, 264 Abs. 1) bewirkt eine rechnerische Aufspaltung der gesamten Lebensdauer eines UN in einzelne Abrechnungsperioden (GJ). Die kontinuierliche Erfassung der Geschäftsvorfälle und die hiermit verbundene laufende Fortschreibung der Bestandskonten werden zum Ende einer jeden Periode durch einen Abschluss aller Bestandskonten künstlich unterbrochen, um mittels einer Zusammenfassung der Kontensalden die erforderliche JA-Bilanz erstellen zu können.

 

Rn. 31

Stand: EL 32 – ET: 6/2021

Um zu gewährleisten, dass im Ergebnis keine Abweichungen zwischen der Summe der einzelnen Periodenrechnungen und einer auf die gesamte Lebensdauer des UN bezogenen ­Totalrechnung auftreten, d. h., um sicherzustellen, dass sämtliche Geschäftsvorfälle, die sich während der Lebensdauer des UN ereignen, erfasst werden, muss eine lückenlose Fortführung der Buchführung nach der Bilanzaufstellung gewährleistet sein. Insbesondere ist zu verhindern, dass Zu- bzw. Abgänge oder Wertveränderungen von VG und Schulden und hiermit verbundene Aufwendungen und Erträge zwischen zwei Abrechnungsperioden entstehen, ohne nach den Regeln der doppelten Buchführung erfasst und einer Periode zugeordnet zu werden. Zu diesem Zweck verlangt § 252 Abs. 1 Nr. 1, dass die "Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs [...] mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden ­Geschäftsjahrs übereinstimmen." Dieses Gebot hat zur Konsequenz, dass die Wertansätze der einzelnen – in die Schlussbilanz eingegangenen – VG, Schulden und RAP unverändert in die neue Rechnung zu übernehmen sind (vgl. auch ADS (1995), § 252, Rn. 12).

 

Rn. 32

Stand: EL 32 – ET: 6/2021

Die Einhaltung des Grundsatzes der Wertansatzidentität führt zur sog.

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