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1. Rechnungsabgrenzungsposten im Überblick

Dr. Peter Küting
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Rn. 20

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Im Zuge des sog. Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) wurden die Bilanzierungsvorschriften für den Großteil an Gesellschaftsformen in das HGB 1985 übernommen. Fortan trennt(e) das HGB dabei ausdrücklich zwischen Ansatz- und Bewertungsvorschriften und unterteilt(e) diese weitergehend in solche für alle Kaufleute (vgl. §§ 238–263) einerseits und solche für KapG (= AG, KGaA, SE und GmbH), einschließlich diesen – seit dem Jahre 1999 infolge der Verabschiedung des Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetzes (KapCoRiLiG) vom 24.02.2000 (BGBl. I 2000, S. 154ff.) – qua § 264a gleichgestellten haftungsprivilegierten PersG, andererseits (vgl. §§ 264ff.). Für Letztere wurde insbesondere die Anzahl der Wahlrechte eingeschränkt (vgl. Baetge, ZfB 1987, S. 206).

 

Rn. 21

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die in das HGB aufgenommenen Regelungen zu RAP finden sich – flankiert von spezifischen Ausweis- und Angabepflichten – ausnahmslos unter den "Ansatzvorschriften" (vgl. §§ 246–251), und zwar

(1)

für alle Kaufleute:

  • § 246 – "Vollständigkeit. Verrechnungsverbot" – nimmt den Begriff der Rechnungsabgrenzung erstmals explizit in das in Abs. 1 konkretisierte Vollständigkeitsgebot auf (vgl. HdR-E, HGB § 246, Rn. 15f.);
  • § 250 – "Rechnungsabgrenzungsposten" – definiert den Inhalt von RAP;
(2)

für KapG und diesen gleichgestellte haftungsbeschränkte PersG:

  • § 266 – "Gliederung der Bilanz" – sieht den gesonderten und nach Maßgabe des § 246 Abs. 2 Satz 1 unsaldiert vorzunehmenden Ausweis der RAP auf der Aktivseite nach dem "UV" und auf der Passivseite nach den "Verbindlichkeiten" vor;
  • § 268 – "Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke" – schreibt vor, dass ein gemäß § 250 Abs. 3 aktiviertes Verbindlichkeitsdisagio in...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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